Erstellt am 11.06.2006 um 09:02 Uhr von Fayence
Dieses Thema gab es kürzlich. Gebe 28640 unter Stichwort ein und klicke auf "Suchen"
Erstellt am 27.06.2006 um 16:57 Uhr von McLeod
Leider beantwortet der zitierte Beitrag nicht meine Frage.
Mir geht es um den weiteren Dienstweg. Ein Beschluss zur Teilnahme an diesem Seminar liegt ja bereits vor, somit sollte ich als BRV ohne weitere Beschlussfassung berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet sein, diesen auch durchzusetzen.
Die Frage ist, ob ich beim Arbeitgeber jetzt erst die Einschaltung eines Rechtsanwaltes beantragen muss oder ich einfach dort hin gehe und die Rechnung an den AG schicken lasse?
Wenn man diesen Weg schon gehen will, sollte man es ja schließlich auch richtig machen, damit man nachher nicht auf die Nase fällt, weil man einen Formfehler gemacht hat.
Danke nochmal für jeglichen Hinweis!
McLeod
Erstellt am 27.06.2006 um 18:35 Uhr von tramdriver
Bei einem Seminarbesuch konnte ich sowas mal aus der Nähe erleben. Das BR-Mitglied hat sämtliche Forderungen dem Seminaranbieter übertragen, welcher sich die Kosten dann wieder beim unwilligen Arbeitgeber einklagen wollte/eingeklagt hat. Unter anderem wollte der Arbeitgeber nur 10 EUR pro Tag als Entschädigung zahlen, davon hätte jener BR dann Übernachtung und Essen zahlen sollen.
Ich an deiner Stelle würde mal mit dem Anwalt drohen. Ausserdem brauchst du ein dickes Fell (wie alle BR-Mitglieder), denn wenn der Arbeitgeber dir böse will, wird er die Seminarteilnahme womöglich noch als "Fehlen am Arbeitsplatz" werten wollen.
Erstellt am 27.06.2006 um 18:46 Uhr von Fayence
Bezüglich der Vorgehensweise hilft diese Antwort: 32240
Nichts desto trotz, muss speziell die Erforderlichkeit eines Rhetorik-Seminars sehr substantiiert begründet werden können, was auch durch die mir bekannte Rechtsprechung so gesehen wird.
Aber das wirst Du auch Deinen zitierten Urteilen entnommen und Deine defizitären rhetorischen Fähigkeiten, welche Dich in der Ausübung Deines BR-Amtes behindern, in Eurer Beschlussfassung berücksichtigt haben.
Erstellt am 27.06.2006 um 20:02 Uhr von McLeod
Der Beitrag 32240 ff hat mir sehr geholfen, besten Dank.
Wie jemand (ich glaube, es war Ramses II) schonmal richtig geschrieben hat, besteht das Problem wohl darin, dass derjenige, der die Erforderlichkeit nicht gut begründet, das Seminar nicht bekommt, wohingegen derjenige, der es gut begründet, es angeblich nicht braucht. Dumme Sache, das...
Einfach hinfahren werde ich wohl eher nicht, aber ein neuer Beschluss, nunmehr einen Anwalt zu beauftragen, könnte ja vielleicht helfen. Ich habe so den Verdacht, dass der AG mal sehen will, wie weit wir gehen.
Erstellt am 27.06.2006 um 20:12 Uhr von Kölner
@McLeod
Du bist nicht allein....tröste Dich:
Ich kenne TN an Rhetorik-Kursen, die auch nicht auf Anhieb mit der Einsicht und der Erforderlichkeit des AG rechnen durften. Nachdem allerdings der Seminarinhalt vollständig und plausibel dem AG zur Kenntnis gegeben wurde, er sich zudem über die Wege/Kosten einer gerichtlichen Entscheidung inkl. der daraus ergebenden Konsequenzen informiert fühlen durfte, nahm auch die "Einsichtsfähigkeit" des AG rapide zu.
Erstellt am 27.06.2006 um 21:28 Uhr von Fayence
@ McLeod
Du glaubst richtig! ;-)
Erstellt am 27.08.2006 um 12:15 Uhr von McLeod
So, inzwischen ist einiges passiert. Die Angelegenheit ist beim Anwalt gelandet, der bereits Klage auf Freistellung und Kostenübernahme erhoben hat.
Was mich gleich zur nächsten Frage führt: am Tag des Prozesses habe ich eigentlich frei. Das Arbeitsgericht hat jedoch mein persönliches Erscheinen angeordnet. Das klingt doch eigentlich schwer nach vergütungspflichtiger Zeit, oder? Und wie sieht es mit den Fahrtkosten aus? Muss der Arbeitgeber die auch erstatten?
Erstellt am 27.08.2006 um 13:03 Uhr von Fayence
Die aufgebrachte Zeit muss Dir vergütet werden, auch die Fahrtkosten!
Lass es Dir vorsichtshalber von dem Anwalt bestätigen! ;-))
Erstellt am 27.08.2006 um 13:39 Uhr von Heini
Will ein Betriebsratsvorsitzender ein Rhetorik-Seminar besuchen, kann von ihm verlangt werden, dass er seine Defizite darlegt. Schulungen sind erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die Aufgaben des Betriebsrats ohne den dort vermittelten Wissensstoff nicht ausgeführt werden können. Die persönlichen Defizite darzulegen, ist notwendig, wenn der Arbeitgeber die Kosten nach § 37 Abs. 6, § 4o Abs. i BetrVG tragen soll. LAG Schleswig-Holstein, 21. Januar 1999 - 14 TaBV 29/98