Erstellt am 06.06.2006 um 20:37 Uhr von Fayence
supimeg,
der erweiterte Kündigungsschutz gem. §15 KschG hilft recht wenig, weil Dein befristetes Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden muss!
Der Vertrag läuft einfach aus und ab 1.1.2007 rückt ein Ersatzmitglied nach.
Erstellt am 06.06.2006 um 20:40 Uhr von supimeg
Erstmal Danke für Deine Antwort - nu hab ich gleich noch eine Frage - Wir haben garkein Ersatzmitglied mehr... Dann dürfte der Betriebsrat nach meinem Ausscheiden aus 2 oder 1 Mitglied bestehen? Achso - wir sind 24 Arbeitnehmer...
Erstellt am 06.06.2006 um 21:27 Uhr von Fayence
Das "2er Team" führt in diesem Fall die Geschäfte als Rumpf-BR bis zur Neuwahl weiter und hat die "erfreuliche" Aufgabe, die Wahl im kommenden Jahr gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 einzuleiten.
Erstellt am 06.06.2006 um 22:48 Uhr von ola!
Gibt es nicht ggf. Übernahme-Planungen von andere Mitarbeitern die ein befristetes Arbeitsverhältnis haben?
Wenn dort Leute übernommen werden die ggf. vielleicht sogar in Deinem Bereich arbeiten, könnte man ggf. argumentieren das auch Du übernommen wirst. Zweckmässigerweise solltes Du das regeln bevor der Vertrag ausläuft.
Viel Glück, ...wie siehts mit Ersatzkandidaten aus?
Erstellt am 07.06.2006 um 12:24 Uhr von Angi1
Hallo supimeg,
habe im Fitting unter § 5 Betr.VG folgendes gefunden:
Der Regefall der zulässigen Befristung ist die Befristung mit sachlichem Grund ( § 14 abs. 1 TzBfG), die dann zum Tragen kommt, wenn die erleichterten Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung nicht gegeben sind. Der in § 14 Abs.1 TzBfG enthaltene, nicht abschließende Katalog zulässiger Sachgründe knüpft an die Rechtsprechung des BAG an und nennt typische Gründe, die die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigen können.
So kann das aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglied befristet verlängert werden, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn ohne den Abschluß den befristeten Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis mit dem BR Mitglied enden würde. (BAG 23.1.02 AP Nr. 230).
Vielleicht ist dein AG ende des Jahres zu einem sachbezogenen befristeten AV, der sich mit diesem o.g. Grund auf die gesamte BR Zeit erstrecken kann, bereit.
MfG
Angi1