Erstellt am 01.06.2006 um 09:02 Uhr von viktor
Bist Du Betriebsrat?
Dann wäre die Lage der Arbeitszeit ja auf jedem Fall mitbestimmungspflichtig - egal was in den Arbeitsverträgen steht.
Will der AG eine Änderungskündigung aussprechen, ist der BR zudem nach § 99 und § 102 BetrVG zu beteiligen.
Den Arbeitnehmern ist zu raten, eine eventuelle Änderungskündigung unter Vorbehalt einer rechtlichen Überprüfung anzunehmen und nach Rechtsberatung ggf. das Arbeitsgericht anzurufen (siehe auch §§ 2 ff KSchG)
Erstellt am 01.06.2006 um 09:10 Uhr von pit47
Hallo werner,
habt ihr einen Tarifvertrag mit festgelegten Wochenstunden?
Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig.
Laut Arbeitszeitgesetz fängt die Nachtarbeit erst um 23:00 Uhr an, also keine zusätzlichen Freizeiten oder Zuschläge.
Bei Änderungskündigungen muß vorher der BR gehört werden.
Sehe auch § 102 BetrVG und § 2 ff Kündigungsschutzgesetz.
Erstellt am 01.06.2006 um 19:54 Uhr von da-grinch
Hi,
ich hab zu dem Thema mal eine Verständnissfrage:
Wenn eine Änderungskündigung durch den AN abgeleht wird, ist es dann nicht so, daß der AG eine ordentliche Kündigung ausbringen muss?
Diese müßte doch dann nochmal den BR "berühren" (§ 99, 102)?
Gruß und danke
Erstellt am 03.06.2006 um 09:19 Uhr von Uwe R
@grinch
Eine Änderungskündigung ist, wie man unschwer aus der Bezeichnung ablesen kann, eine Kündigung. Der einzige unterschied ist, dass der AG gleichzeitig einen neuen Vertrag (mit geänderten Bedingungen) anbietet. Diesen kann man annehmen oder nicht.
Gegen die Kündigung als solche kann man natürlich rechtlich vorgehen (s. Anwort von Viktor)
Erstellt am 03.06.2006 um 10:16 Uhr von BMW
Hallo Werner
folge diesem Link http://www.rechtsrat.ws/tarif/einzelhandelnrw/liste.htm
zwecks Zuschläge
Gruß BMW
Erstellt am 03.06.2006 um 18:26 Uhr von Lotte
Bei uns im Betrieb wird immer gesagt, dass bei einer nicht akzeptierten Änderungskündigung durch den AN und Klage vor dem ABGer., der AG seine Bilanzen offenlegen muss und die AG meist vor diesem Schritt zurückschrecken.
Leider kann ich diese Aussage nicht durch einen Hinweis auf einen Gesetzestext belegen.
Erstellt am 03.06.2006 um 20:43 Uhr von Ramses II
"Leider kann ich diese Aussage nicht durch einen Hinweis auf einen Gesetzestext belegen."
Alles andere würde mich auch wundern.
Erstellt am 03.06.2006 um 22:54 Uhr von Lotte
Also ist es nur ein Gerücht, dem ich beim nächsten Mal mutig entgegentreten kann?
Erstellt am 03.06.2006 um 23:02 Uhr von Ramses II
Lotte,
ob Du dem "mutig entgegentreten" kannst, kann ich nicht beurteilen, aber warum sollte ein AG seine Bilanzen vor Gericht vorlegen müssen weil er eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat?
Erstellt am 03.06.2006 um 23:07 Uhr von Lotte
Also: (das ist jetzt nicht aus meinem Mist gewachsen) es soll deswegen sein, weil er dem Gericht beweisen soll, dass ihm kein anderer Weg blieb, seine Firma zu retten und weiter sinnvoll zu betreiben als die angekündigten Änderungen durchzuführen, womit die Änderungskündigungen dann gerechtfertigt wären.