Erstellt am 30.05.2006 um 12:23 Uhr von Mona-Lisa
Die Vertretungsregel heisst: § 38, II (4) BetrVG z.B. Fitting, "Ersatzfreistellungen".
Erstellt am 30.05.2006 um 14:36 Uhr von Fayence
Um hier keine falschen Begehrlichkeiten zu wecken!
Im Allgemeinen dürfte in größeren Betrieben, in denen mehrere BR-Mitgl. freigestellt sind, nicht bereits jede kurzfristige Verhinderung dazu berechtigen, ein anderes BR-Mitgl. ersatzweise von der Arbeit freizustellen.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Fehlzeiten (Urlaub...) bereits bei der Aufstellung der Mindeststaffel berücksichtigt hat.