Erstellt am 29.05.2006 um 12:11 Uhr von tramdriver
Ihr könnt euch nicht gegen die Verträge aussprechen. Die Leute dürfen das Geld ruhig kassieren, nur arbeiten kommen dürfen sie nicht, wenn ihr nicht die Zustimmung nach §99 gegeben habt.
Erstellt am 29.05.2006 um 13:35 Uhr von BMW
Hallo Betriebsrat_099
§ 80 BetrVG - II. Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats (Abs. 1)
13 Ein eigenständiges Überwachungsrecht des BR bezogen auf den Inhalt und die Gestaltung und Einhaltung einzelner, individueller Arbeitsverträge besteht nicht (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 14; FKHES, Rn. 12; GK-Kraft, Rn. 17; GL, Rn. 11). Individuell ausgehandelte Vertragsansprüche sollen vom AN selbst überwacht und ggf. durchgesetzt werden. Die fehlende Erwähnung des einzelnen Arbeitsvertrages in Nr. 1 beinhaltet indes keine Negativregelung derart, dass die kollektiven Überwachungsbefugnisse zurücktreten müssten, soweit sie die Gestaltung der Einzelverträge berühren (GK-Kraft, Rn. 18). Z. B. muss der BR überprüfen können, ob Einzelverträge dem Gesetz, TV, BV usw. entsprechen oder dagegen verstoßen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass staatliche oder kollektiv gesetzte Schutz- oder Anspruchsnormen sich nicht durchsetzen und die Praxis sich allein nach der – möglicherweise rechtswidrigen – Arbeitsvertragsgestaltung richtet (ähnlich Plander, Der Betriebsrat als Hüter zwingenden Rechts, S. 47, 187 ff., der dem BR bei Verstoß einzelner Vertragsklauseln gegen zwingendes Recht auch ein Widerspruchsrecht nach § 99 Abs. 2 zubilligt).
Gruß BMW
Erstellt am 29.05.2006 um 13:58 Uhr von nidis
Hallo BR 099!
Erst einmal führt der AG eine personelle Einzelmaßnahme ohne Zustimmung des AG durch.
Ihr könnt den AG zwingen (muss beim Arbeitsgericht beantragt werden), diese Massnahme aufzuheben.
Im Falle der Eingruppierung kommt es darauf an, ob es bei euch ein Vergütungssystem gibt.
Wenn ja, muss der AG die Eingruppierung gemäß §99 BetrVG bei euch beantragen, wenn nein, habt ihr Pech.
Gruss nidis
Erstellt am 29.05.2006 um 17:25 Uhr von Hirnixxl
@nidis
§ 99 BetrVG besagt doch eindeutig: Mitbestimmung bei der Einstellung und Eingruppierung. Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, gilt die Eingruppierung der Kollegen die diese Arbeit verrichten.
Erstellt am 30.05.2006 um 08:18 Uhr von nidis
@Hirnixxl
Auch wenn Du das nicht so siehst, wenn keine betriebliche oder tarifvertragliche Lohn- oder Gehaltsordnung besteht, hat der BR nichts mitzubestimmen.
Die Eingruppierung ist nämlich kein Gestaltungsakt sondern ein Beurteilungsakt, daher ist das Mitbestimmungsrecht kein Mitgestaltungs- sondern ein Mitbeurteilungsrecht das der Richtigkeitskontrolle dient.
Und wenn der AG nicht, Aufgrund eines Tarifvertrages oder sonstigem, verpflichtet ist ein bestimmtes Gehalt zu zahlen, dann bleibt es ihm überlassen wie er die Gehälter mit den MA aushandelt.
Der BR hat nur zu überwachen ob der MA in das bestehende Gehaltssystem richtig eingruppiert ist und nicht dem AG vorzuschreiben das er MA xy mehr Gehalt zahlen muss.