Erstellt am 24.05.2006 um 08:20 Uhr von MoD80
Die Stimmabgabe
5. Wahlniederschrift und Benachrichtigung der Gewählten
Unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Ergebnis an. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Stimmauszählung und dem Wahlverlauf. Die Niederschrift muss Folgendes enthalten:
► die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
► bei Mehrheitswahl die jedem Wahlbewerber zugefallenen Stimmenzahlen;
► bei Verhältniswahl die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Listen;
► die Zahl der ungültigen Stimmen
► die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber
Es ist außerdem in der Wahlniederschrift festzuhalten, ob und welche während der Betriebsratswahl eingetretenen Zwischenfälle oder sonstigen Ereignisse es gegeben hat. Das können zum Bespiel Beschwerden von Wählern oder Beanstandungen wegen der Durchführung der Wahl sein. Auch die Zurückweisung von Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die nicht in die Wählerliste eingetragen wurden, wäre ein Ereignis im Sinne des § 16 Abs. 1 WO. Die Wahlniederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und von einem weiteren stimmberechtigten Mitglied zu unterschreiben.
Der Wahlvorstand hat die gewählten Wahlbewerber unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Dabei ist zugleich drauf hinzuweisen, das die Wahl nur binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung abgelehnt werden kann. Erfolgt innerhalb der Frist keine entsprechende Erklärung, gilt die Wahl als angenommen (§ 7 Abs. 1 WO). Unabhängig davon besteht auch nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, das Betriebsratsamt niederzulegen.
In der Praxis werden vielfach die Wahlbewerber oder zumindest einige von ihnen an der Stimmauszählung teilnehmen. Sie haben somit die Möglichkeit, unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Es wäre unnötig bürokratisch, wenn der Wahlvorstand auch an die bei der Festlegung des Wahlergebnisses anwesenden und gewählten Bewerber die schriftliche Frage richten müsste, ob sie die Wahl annehmen. Die Benachrichtigung nach § 17 WO ist daher nicht erforderlich, wenn der gewählte Bewerber unmittelbar nach Abschluss der Stimmauszählung und nach Feststellung des Wahlergebnisses gegenüber dem Wahlvorstand erklärt, dass er die Wahl annimmt.
Dieser Erklärung ist in der Wahlniederschrift ausdrücklich anzuführen bzw. wenn sie schriftlich abgegeben worden ist, der Niederschrift beizufügen.
Die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder sind vom Wahlvorstand durch zweiwöchigen Aushang im betrieb bekannt zu geben, sobald endgültig feststeht, dass die Gewählten die Wahl angenommen haben. Der Aushang ist an den gleichen Stellen vorzunehmen wie das Wahlaus-schreiben. Eine Abschrift der Wahlniederschrift ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.
Erstellt am 24.05.2006 um 08:43 Uhr von Ramses II
MoD80,
wenn schon geistiger Diebstahl, dann bitte mit Quellenangabe!
Erstellt am 24.05.2006 um 08:55 Uhr von Klaus
Sorry, das beantwortet nicht meine Frage.
Wenn das gestern festgestellt wurde und immer noch nicht bekannt gegeben wurde.
Mauscheln die da grad noch rum?
Der Wahlvorstand sagt nichts dazu.
Was müssen wir jetzt machen??
Klaus
Erstellt am 24.05.2006 um 09:08 Uhr von Fayence
Da jedes gewählte BR-Mitglied nach Zugang der Mitteilung, dass es gewählt wurde, 3 Arbeitstage Zeit hat die Wahl abzulehnen, kann sich die Mitteilung des endgültigen Wahlergebnisses rechtlich vollkommen korrekt hinauszögern. Und nur das entgültige Wahlergebnis muss der WV bekannt geben, da mit diesem auch die 2wöchige Anfechtungsfrist beginnt.