Hallo Ramses II, zunächst mal möchte ich mich bedanken für Deine sachlicher gewordene letzte Replik.
Trotzdem muss ich nachfragen, wo Du hierbei eine zwingende gesetzliche Regelung siehst? Ich sehe im genannten Urteil (das ich sehr wohl bis zum Ende gelesen habe, incl. der Kommentierung von Hohmeister in der „Arbeitsrechtlichen Praxis (AP, Nr.29)“) lediglich eine inhaltlich eingeschränkte, höchstrichterliche Auslegung des §7, BUrlG. Diese bezieht sich (auch dabei bleibe ich) in der dort zitierten Generalisierung lediglich auf bereits angetretenen Urlaub. Darüber hinaus befasst sich das Urteil mit Ansprüchen aus dem BUrlG, also im Umfang von 4 Wochen Urlaub.
Wie ein Gericht entscheiden würde, wenn sich eine Klage zum Beispiel auf den tariflichen Urlaubsanspruch bezieht, über den gesetzlichen Rahmen hinaus, und das dann auch noch ggf. lediglich bei einzelvertraglicher Vereinbarung eines Tarifvertrages bei fehlender Tarifbindung, das wage ich hier nicht vorauszusehen.
Es wurde auch noch nicht darüber gesprochen, inwieweit die Urlaubsgenehmigung, bis zum Antritt des Urlaubs, vom AG unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt wurde. Auch diese Möglichkeit gibt es.
Was der Verweis auf das Urteil des LAG Hamm soll, verstehe ich nicht ganz (LAG Hamm, 11. 12. 2002 – 18 Sa 1475/02). Ich finde dort folgende Sätze:
a) Zwar ist grundsätzlich der einseitige Widerruf des erteilten Urlaubs nicht möglich (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 405/99 - NZA 2001, 100; Leinemann/Linck, 2. Aufl., § 7 Rz. 55).
b) Im vorliegenden Fall der Nichtgewährung hat der Kläger aber konkludent sein Einverständnis zu der von der Beklagten veranlassten Verlegung des Urlaubs erklärt.
Also lediglich der Verweis auf das bereits oben diskutierte BAG-Urteil und ein Hinweis, der meine Ansicht eher stützt, und auch die Nützlichkeit der von mir erläuterten BV genau aufzeigt. Ich halte es beim Tenor dieses LAG-Urteil durchaus für nützlich für die AN, wenn der AG in einer BV erklärt, er werde in den letzten 14 Tagen vor Antritt des Urlaubs eben keine dringenden betrieblichen Gründe mehr geltend machen, um eine Urlaubsgenehmigung zurückzuholen, auch nicht mit Einverständnis des ANs. Das nimmt m.E. wesentlich den Druck von den ANn, sich doch überreden zu lassen, wissen wir doch alle, wie ein solches „konkludent erklärtes Einverständnis“ in der Regel zustande kommt.
Am Ende bleibt noch die Frage, was bleibt, wenn die Tendenz der Rechtsprechung sich ändert, oder in genau dem Falle einer zurückgezogenen Urlaubsgenehmigung ein Gericht gegen den AN entscheidet, der trotz der Weisung des AGs seinen Urlaub antritt. In meinem Falle bleibt dann immer noch der kollektivrechtlich abgesicherte Anspruch der AN. Ich denke ich habe in diesem Betrag ausreichend Spielräume des AGs aufgezeigt, die eine Rücknahme einer Urlaubsgenehmigung möglich machen, und die es folglich dem BR erlauben, unter Berufung auf §87 (1) Nr. 5 eine BV zu verlangen.
Am Ende wird dann, bei Widerspruch eines AGs gegen die Forderung nach einer Vereinbarung, ein ArbG darüber entscheiden, ob eine Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist, oder eben nicht.
Gruesse
w-j-l