Erstellt am 23.05.2006 um 00:20 Uhr von Klaus
Vielleicht den §5 Abs. 3 und 4 BetrVG vorlesen?
Es war einmal *kein* leitender Angestellter, der nicht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt war. Er hatte auch keine Generalvollmacht oder Prokura.
Spaß beiseite. Die Einstufung, ob leitender Angestellter oder nicht, trifft der Wahlvorstand. Aber wo ist eigentlich der springende Punkt, wenn das Arbeitsgericht bereits festgestellt hat, dass Du kein leitender Angestellter bist?
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 23.05.2006 um 04:40 Uhr von Michael-W
@Klaus
"Die Einstufung, ob leitender Angestellter oder nicht, trifft der Wahlvorstand"????
Woher kommt denn diese Weisheit? Wenn schon ein Arbeitsgericht festgestellt hat das dem nicht so ist, wie kann ich mich dann als Wahlvorstand hinstellen und sagen: "Ätsch, ist aber doch so"????
@Immortal
Ich an Deiner Stelle würde den Wahlvorstand fragen ob sie denn allen ernstes wollen das die Wahl (welche sie wohl ordnunggemäß durchführen wollen) rechtlich angegangen wird. Ist vielleicht ein guter Punkt um bei den Kollegen "Politik" zu machen.
Lass Dich nicht unterkriegen. So wie ich das sehe "muss" der Wahlvorstand Dich als Wahlbewerber bzw. Wähler zulassen. Ansonsten kannst Du die komplette Wahl platzen lassen.
Ich selbst bin z.B. stellv. Abteilungsleiter und noch lange kein leitender Angestellter.
Gruss
Michael-W
Erstellt am 23.05.2006 um 11:17 Uhr von Klaus
"Woher kommt denn diese Weisheit?"
§18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: "Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen."
§2 Abs. 2 BetrVGDV1WO: "Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Gesetzes genannten Personen zu unterstützen."
Ist das weise genug?
Wenn das zuständige Arbeitsgericht allerdings die Einstufung als fehlerhaft ansieht, hat dies Vorrang. Meine obige Aussage war so zu verstehen, dass im Grundsatz erstmal der Wahlvorstand zuständig ist. Wenn, wie im konkreten Falle geschehen, das Arbeitsgericht die Einstufung für falsch erklärt, muss der Wahlvorstand dem selbstverständlich folgen.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 23.05.2006 um 15:29 Uhr von Immortal
Danke Klaus für deine Mühe
Erstellt am 23.05.2006 um 15:31 Uhr von Fayence
"Per Gerichtsurteil wurde das nun als Falsch veurteilt."
Immortal,
wann ist dieses Urteil denn gefällt worden? O.g. Satz passt irgendwie nicht zu den weiteren Angaben Deiner Frage.
Mir ist der Zeitpunkt Deiner Frage auch etwas unverständlich. Die BR-Wahlen sind doch im Prinzip alle gelaufen, zumindest müssen alle Wählerlisten -egal welches Wahlverfahren- längst ausgehängt worden sein und die Widerspruchsfrist ist demnach lange abgelaufen. Es hört sich zumindest nicht danach an, dass Ihr erstmalig einen BR wählt.
Um was geht es Dir denn jetzt genau?