Erstellt am 17.05.2006 um 11:53 Uhr von tramdriver
In beiden Fällen "Ja". Wobei natürlich im zweiten Fall "Fehlen eines Mitgliedes" sicherlich die Verhinderung gemeint ist.
Erstellt am 17.05.2006 um 12:08 Uhr von Kölner
@tramdriver
Es kommt aber immer auf den Grund der Verhinderung an, ob Ersatzmitglieder geladen werden dürfen oder nicht!
Erstellt am 17.05.2006 um 13:35 Uhr von tramdriver
Gründe für die zeitweilige Verhinderung sind u. a.
- Krankheit,
- Kur oder Rehabilitationsmaßnahme,
- Urlaub,
- Seminarteilnahme,
- Dienstreise,
- wenn ein Betriebsratsmitglied von einer Beschlussfassung persönlich betroffen ist,
- wenn das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz ruht, z.B. Erziehungsurlaub.
Eine Stellvertretung durch ein Ersatzmitglied muss notwendig sein. Eine willkürliche Einladung zur Betriebsratssitzung um etwa den erweiterten Kündigungsschutz zu erreichen ist unzulässig, vgl. F.K.H.E. § 25 RdNr. 20, 20. Auflage.
In jedem Falle der (zeitweiligen) Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder sind Ersatzmitglieder zu laden.
Beachte §§ 25, 29 Abs. 2 Satz 6 und 33 Abs. 2 BetrVG.
Quelle: WAF-BR-Software ;-)