Hallo,

ich habe da nochmal eine Verständnissfrage zu der Anzahl der Ersatzmitglieder bei einer Listenwahl.

Wie ich bereits im Beitrag 28724 schilderte wurde bei meinem AG eine Listenwahl durchgeführt. Kurz zusammengefasst:

zu wählen waren 9 Betriebsräte

insgesamt 4 Listen, 3 Listen mit 18 Kandidaten, 1 Liste mit 4 Kandidaten, auf alle Listen entfielen Stimmen

Der WV hat am Montag, den 15.05. einen Aushang mit der "Liste der Ersatzkandidaten" ausgehängt. Auf diesem Aushang stehen 9 Namen.

Bei einem heute mit dem Vorsitzenden des WV persönlichen Gespräch, erklärte er mir, dass sie korrekt gehandelt und in der konstituierenden Sitzung des neuen BR einen Beschluß über die Anzahl der Ersatzkandidaten fassen können. Diese Auskunft hätte er auch hier aus dem Forum! Leider war er nicht in der Lage mir zu sagen, aus welchem Beitrag. Daher nochmal zusammengefaßt:

1. Laut der Antworten zu dem oben genannten Beitrag und §25 Absatz 2 BetrVG müssen alle nichtgewählten Arbeitnehmer als Ersatzkandidaten "geführt" werden und es gibt keine Möglichkeit für den WV oder BR dies durch einen Mehrheitsbeschluß zu ändern. Sehe ich das "zu eng" oder ist das so korrekt?

2. Wenn eine Beschlußfassung über die Anzahl der Ersatzmitglieder nicht korrekt ist: Was kann ich dagegen unternehmen, um dies zu korrigieren?
Ist die Wahl durch diesen Beschluß anfechtbar (Anfechtungszeitraum ist noch nicht abgelaufen, da die Wahl am 09.05. stattfand)?
Kann dieser Beschluß, da der Wahlvorstand sich bereits aufgelößt hat, nur noch durch eine Klage gemäß §23 Absatz 1 BetrVG eine Auflösung des BR möglich?

Danke!

Andreas Schierhold