Erstellt am 12.05.2006 um 10:01 Uhr von Kleine Hexe
BetrVG § 96-98 würde ich hier mal tippen
Erstellt am 12.05.2006 um 10:22 Uhr von julian1000
Hallo ich wollte mal was positives loswerden, ihr habt ein tolles Forum, ich bin froh eine so tolle Familie zu haben www.familiezeiger.de.hm
euer Julian
PS: Frage doch mal deine Kollegen oder den Betriebsrat selber
Erstellt am 12.05.2006 um 19:12 Uhr von rüdiger
§ 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung
Erstellt am 13.05.2006 um 07:36 Uhr von Eli
Hey Rüdiger,
Deine Antwort hat mir sehr weitergeholfen.
Herzlichen Dank!!!
Eli