Erstellt am 11.05.2006 um 08:30 Uhr von Fayence Eine zusätzliche Freistellung nach §38 Abs.1 BetrVG kann wohl nur mit einem entsprechenden Aufwand für die ordnungsgemässe Erfüllung von BR-Aufgaben begründet werden. Könnte z.B. der Fall sein, wenn sich die Anzahl Eurer Beschäftigten erhöht hat.