Erstellt am 10.05.2006 um 14:56 Uhr von Fayence
@ Wolfsbrut
Die alphabetische Auflistung der Wahlbewerber muss nur im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen.
Im normalen Wahlverfahren muss darf die Kandidatenreihenfolge eines eingereichten Wahlvorschlags nicht durch den Wahlvorstand geändert werden.
Und eine zufällige Sortierung gibt es nicht!
Erstellt am 10.05.2006 um 16:17 Uhr von Gitte
Wenn es nur eine Liste gab, hattet ihr doch automatisch eine Personenwahl.
Das heißt die Stimmenmehrheit pro Person zählt.
Wie willst du da beweisen, das bei anderer Reihenfolge ein anderes Ergebnis rausgekommen wäre?
Gewählt ist der mit den meisten Stimmen.
Erstellt am 15.05.2006 um 08:52 Uhr von wolfsbrut
Beweisen kann man das ganz einfach indem man da mal grafisch darstellkt - Listenplatz über gewähltem Platz.......... Da haben die ersten 17 die meisten Stimmen .. dann kommt lange gar nix und dann eben nur noch Kleckerkram. By the way - während der Wahl haben BR Mitglieder Arbeiter direkt vom Arbeitsplatz zu den Urnen begleitet - ist das erlaubt? Und wenn ja unter welchen Bdingungen?
Erstellt am 15.05.2006 um 09:29 Uhr von Fayence
"während der Wahl haben BR Mitglieder Arbeiter direkt vom Arbeitsplatz zu den Urnen begleitet - ist das erlaubt?"
Das Wahlrecht sieht keinen Wahlzwang vor!
Sollten AN an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht worden sein, um sie zur Stimmabgabe aufzufordern und gleichzeitig zum Wahllokal zu begleiten, ist diese Vorgehensweise als nicht erlaubte Beeinflussung des Wahlverhaltens zu sehen.
Eine Wahlanfechtung ist m.E. im Fall der Beweisbarkeit erfolgreich!