Erstellt am 09.05.2006 um 17:21 Uhr von Klaus
Ein Pflicht zur Arbeitsplatzbeschreibung gibt es (Gott sei dank) nicht. Wir haben ohnehin schon viel zu viel Vorschriften.
Meistens steht jedoch was im Arbeitsvertrag. Auch die zuständige Abteilung/Personalabteilung könnte etwas haben (fragen kostet nichts) oder wenn ihr nach ISO 9000 zertifiziert seit, könnte man den QMB danach fragen.
Wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsplatzbeschreibung hat, die aber nicht rausrücken will, könnte man sich ggf. auf § 99 BetrVG berufen.
Erstellt am 09.05.2006 um 21:41 Uhr von häggi
Nach meiner Meinung gehört die Arbeitsplatzbeschreibung
zu jeder pers.E-Maßnahme. Wie könnt ihr sonst prüfen ob die Tätigkeit zur Eingruppierung paßt?(bzw. auch umgekehrt) Für gleichartige Tätigkeiten reicht natürlich eine Arbpl.-beschreibung. zweite Möglichkeit bei Verändrung der Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe. Dritte Variante(hab ich auch schon gemacht) nach Jahren mal um ein Zwischenzeugniss bitten, daß sich auf Führung und Leistung bezieht.
Häggi
Erstellt am 10.05.2006 um 09:26 Uhr von Kanzan
Erstmal danke, die Problematik an der Sache ist dass es 2 Aggregate gibt die eigentlich vom Arbeitsaufwand unterschiedlich sind. Die ältere Maschine hat eine Arbeitsbeschreibung für Maschinenführer usw. , die 2. Maschine ist wesentlich jünger und mit weniger Personal mehr Arbeitsaufwand.
Der Arbeitgeber sagt nun man könne die Arbeitsbeschreibung einfach von der alten Maschine übernehmen. Ist zufällig die gleiche Abteilung und stehen nebeneinander. Diese Beschreibungen können aber nicht übereinstimmen.
Daher suchen wir nach der Grundlage eine Arbeitsanweisung verlangen zu dürfen.
Danke für Eure Bemühungen