Erstellt am 04.05.2006 um 11:30 Uhr von DocPille
Warum findet das Vorstellungsgespräch statt?
Habt ihr einen Sozialplan,oder will der MA einfach so den Arbeitsplatz wechseln.
Erstellt am 04.05.2006 um 11:48 Uhr von Diana
Hallo,
es ist einfach eine Bewerbung von MA zum Arbeitsplatzwelchsel.
Erstellt am 04.05.2006 um 11:58 Uhr von DocPille
Ist der MA bereits gekündigt hat er Anrecht auf bezahlte freistellung.(§629,616 BGB)
Ist er noch Arbeitnehmer,kann ihn der AG unbezahlt freistellen,oder verlangen die verlorene Zeit wieder ein zu arbeiten.
Erstellt am 04.05.2006 um 12:09 Uhr von DocPille
Der AG m u s s den MA nicht gehen lassen,vielmehr hat der MA auch auf die betrieblichen Belange seines noch AG zu achten,
Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Muss mich der Arbeitgeber für ein Bewerbungsgespräch freistellen? Kann mir der Arbeitgeber aus diesem Grund fristlos kündigen ?
Antwort: Solange Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung für ein Bewerbungsgespräch gewährt. Kein Arbeitgeber muss einen Mitarbeiter, der in einem nicht gekündigten unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, dabei fördern, dass der Mitarbeiter sich anderweitig bewerben kann. Wenn Sie Bewerbungsgespräche bei anderen Arbeitgebern wahrnehmen wollen, sind Sie gezwungen, Urlaub einzureichen.
Die Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber ist kein Kündigungsgrund. Wenn Sie allerdings unentschuldigt fehlen, um das Bewerbungsgespräch wahrzunehmen, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die tatsächlich einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt. Ihr Arbeitgeber wird allerdings im Zweifel gut beraten sein, entweder im Vorfeld des Vorstellungsgespräches darauf hinzuweisen, dass Sie bei Wahrnehmung dieses Termins und der daraus resultierenden Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden oder – wenn er nicht darauf hingewiesen hat – Sie zunächst wegen dieses Fehlverhaltens abzumahnen. Ob ohne entsprechende Abmahnung tatsächlich sofort eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, hängt von der Beurteilung des jeweiligen Arbeitsrichters ab. Ein Risiko besteht für Sie in jedem Fall.
Erstellt am 04.05.2006 um 12:48 Uhr von Diana