Erstellt am 01.05.2006 um 11:49 Uhr von p.g.
Ersatzmitglied kommt aus der Liste, aus der auch das fehlende BRM kommt. Unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts!
Erstellt am 01.05.2006 um 13:29 Uhr von Fayence
Da aufgrund des kurzfristigen Ausfalls eines BR-Mitgliedes keine ordnungsgemässe Ladung eines Ersatzmitgliedes hat erfolgen können, hätten wirksame Beschlüsse auch ohne Teilnahme eines Ersatzmitgliedes gefasst werden können.
Die Beschlüsse sind m.E. rechtskräftig!
Erstellt am 01.05.2006 um 19:16 Uhr von Hirnixxl
Hallo,
es geht ja wohl darum, dass ein Ersatzmitglied von der falschen Liste nachgeladen wurde.
Statt dessen hätte auch das Ersatzmitglied von der richtigen Liste nachgeladen werden können und müssen. Ich halte die Beschlussfähigkeit für sehr bedenklich.
Sind Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, ist gem. § 25 Abs. 1 BetrVG das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Unterlässt der Betriebsratsvorsitzende dies, so sind die Beschlüsse des Betriebsrates unwirksam, vgl. F.K.H.E. § 33, Rn. 23, 20 Auflage. Ausnahmen gelten für den Fall, in dem der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des Betriebsratsmitgliedes nichts wusste und eine (kurzfristige) Ladung des Ersatzmitgliedes nicht möglich war.
Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden, vgl. F.K.H.E., § 33 Rn. 23, 20. Auflage
Erstellt am 02.05.2006 um 07:15 Uhr von Simone
@ Hirnixxl,
"Ist ein geladenes Betriebsratsmitglied im Betrieb anwesend, erscheint aber nicht zur Sitzung, so darf kein Ersatzmitglied geladen werden". Sind die Beschlüsse dann trotzdem wirksam?
Danke, Simone
Erstellt am 02.05.2006 um 08:38 Uhr von Mona-Lisa
@Simone,
........ Eine Beschlussfassung ist nicht deshalb unwirksam, weil ein BRMitglied plötzlich verhindert ist und es dem BRVors. nicht möglich war, ein ErsMitglied zu laden. Ist ein BRMitglied nicht verhindert, bleibt es jedoch der BRSitzung fern, so darf für dieses BRMitglied kein ErsMitglied geladen werden, da eine gewillkürte Stellvertretung unzulässig ist.
§ 33 Rn. 23 BetrVG Fitting
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 02.05.2006 um 08:43 Uhr von Kölner
@Mona-Lisa
Aber Simone hat schon ein wenig recht, wenn sie die Gültigkeit von BR-Beschlüssen anzweifelt!
Erstellt am 02.05.2006 um 08:58 Uhr von Mona-Lisa
@Kölner,
sind wir uns darüber einig, dass trotz Ladung eines BR-Mitglied`s, das im Betrieb anwesend ist, und ohne Entschuldigung fern bleibt, kurzfristig kein Ersatzmitglied eingeladen werden kann? Ich denke, ja.
Aus diesem Grund werden doch Beschlüsse nicht unwirksam!
Erstellt am 02.05.2006 um 08:59 Uhr von Hirninxxl
Als Verhinderung gilt wohl nur Krankheit, Schulungen und Urlaub usw. Bei Anwesenheit im Betrieb liegt keine Verhinderung vor. Ich meine, der BR ist trotzdem Beschlussfähig. Es ist undenkbar, dass ein einzelnes BR-Mitglied den ganzen BR duch fernbleiben stilllegen kann.
Bei wiederholtem fernbleiben einzen BR-Mitgliedes zur Sitzung sollte der BR sollte über ein Ausschlussverfahren beraten.