Erstellt am 27.04.2006 um 12:18 Uhr von DocPille
Was für eine Aktion? Ein paar mehr Infos wären nicht schlecht.
Jeder Arbeitnehmer kann eine Abmahnung erhalten,der BR muss nicht informiert werden.
Erstellt am 27.04.2006 um 12:26 Uhr von Mona-Lisa
Es wäre wirklich interessant zu erfahren, was für eine "Betriebsratsaktion"
das war.
Sollte für die Arbeitsverweigerung der Mitarbeiter z.B. nicht eine Unfall/Gesundheitsschädigung zugrunde liegen, kann das schon problematisch werden, und unter Umständen zu Abmahnungen führen.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 27.04.2006 um 12:41 Uhr von Ramses II
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber das Nichtbefolgen einer Arbeitsanweisung abmahnen.
Auch BR-Mitglieder unterliegen außerhalb ihres Mandats den Anweisungen des Arbeitgebers. Der AG kann also auch BR-Mitglieder wirksam abmahnen.
Betriebsräte haben keine Narrenfreiheit!
Erstellt am 27.04.2006 um 12:51 Uhr von Z.Ickig
Man kann nicht ganz zu Unrecht im Verhalten des Betriebsrats einen groben Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit sehen.
Worum immer es im einzelnen auch gehen mag, der BR ist nicht berechtigt, kraft seines Amtes in betriebliche Abläufe bzw. in das Direktionsrecht des Arbeitgebers einzugreifen.
Arbeitsanweisungen sind regelmäßig vom Direktionsrecht gedeckt und nicht mitbestimmungspflichtig. Lediglich Anweisungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer betreffen, unterliegen der Mitbestimmung.
Die Arbeitnehmer haben sich in diesem Fall wohl voller Vertrauen auf das verlassen, was ihnen vom BR gesagt wurde. Fraglich, ob man ihnen das vorwerfen kann....., wäre ich hier der Arbeitgeber, würden Abmahnungen an die Betriebsräte verteilt.
Im Einzelfall wäre sogar ein Amtsenthebungsverfahren vorstellbar..., wenn z.B. durch die Nichtbefolgung der Anweisung ein Schaden enstanden sein sollte.
Erstellt am 27.04.2006 um 12:59 Uhr von Olaf0412
...aber zum Beispiel die Anordnung von Überstunden ist schlicht und einfach unwirksam und die Arbeitnehmer können die Überstunden verweigern, wenn das Mitbestimmungsrecht des BR nicht beachtet wurde (sie Fitting 22. Auflage, zu § 87 BetrVG, Rn 604)
Es wäre also schon gut zu wissen, worum es bei der Sache ging.
Erstellt am 27.04.2006 um 15:41 Uhr von Z.Ickig
Das wäre auch keine "Arbeitsanweisung" im Wortsinn...
Erstellt am 27.04.2006 um 15:52 Uhr von Mary Ann
Danke erst einmal für die zahlreichen, tollen Antworten.
Wir sind eine Firma ausschließl. im kfm. Bereich, wir produzieren, lagern etc.
nicht - es ist nur ein Vertriebsbüro.
Es liegt absolut keine Unfall/Gesundheitsschädigung zugrunde
Die Arbeitnehmer hätten lediglich ""nur"" eine
Mehrarbeit zu verrichten.
Gruss
Mary Ann
Erstellt am 27.04.2006 um 19:52 Uhr von Z.Ickig
Dann trifft das zu, was Olaf gesagt hat, denn es ist keine Arbeitsanweisung, sondern eine Anweisung zur Mehrarbeit. Sie durften dann verweigern und haben nichts zu befürchten...., es sei denn, es hat sich um nicht mitbestimmungspflichtige Einzelfälle gehandelt.
Erstellt am 27.04.2006 um 22:33 Uhr von Ramses II
Ein feiner Betriebsrat der seine eigene mangelnde Durchsetzungsfähigkeit auf dem Rücken der Kollegen austragen lässt.