Erstellt am 25.04.2006 um 08:04 Uhr von Fayence
Hallo Theo Westfalen,
die Wahlen sind gültig!
Schriftliche Wahlunterlagen gem. §24 WO müssen nur den AN durch den WV unaufgefordert zugesandt werden, welche aufgrund der Eigenart ihre Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein können.
Eine AU stellt einen persönlichen Hinderungsgrund dar, diese Kollegen hätten die Wahlunterlagen selbst anfordern müssen (§24 Abs.1 WO).
Fayence