Erstellt am 12.04.2006 um 16:27 Uhr von w-j-l
Die legt grundsätzlich der WV fest. Die Kommentierung zur WO sagt, dass der WV nicht verpflichtet ist, die Frist um 24 Uhr enden zu lassen. Üblicherweise legt er sie (ungefähr) auf das Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Ich würde es für falsch bzw. unzulässig halten, das Frist-Ende schon auf eine wesentlich frühere Uhrzeit zu legen.
Auch wenn es in der WO §3(2) Nr.8 nicht ausdrücklich angegeben ist, sollte die Uhrzeit des Frist-Endes im Wahlausschreiben angegeben sein, eben um Streitigkeiten darüber zu vermeiden.
Erstellt am 12.04.2006 um 16:37 Uhr von marion
Kann man die Uhrzeit noch nachtragen, wenn das Wahlausschreiben schon hängt, aber die Frist noch läuf?
Erstellt am 12.04.2006 um 22:36 Uhr von Ramses II
marion,
die Einreichungsfrsit ist weder eine Mindestfrist, noch eine Höchstfrist, sondern eine Frist die genau einzuhalten ist.
Somit sind die §§ 186 bis 193 BGB einschlägig, hier speziell der § 188 (1) Fristende
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Fristende also "Mitternacht"!
Allerdings hat die Rechstprechung ein Einsehen mit den geknechteten Betriebsräten gehabt und eingesehen dass es wenig Sinn macht noch 7 Stunden im ansonsten menschenleeren Betrieb zu verharren und hat gesagt, dass das Fristende auch mit dem Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit zusammenfallen darf. Faustregel: 80% der AN müssen zu diesme Zeitpunk üblicherweise schon in den Feierabend entschwunden sein.
Die Uhrzeit kann hier keinesfalls im Wahlausschreiben nachgetragen werden.