Die WO sagt im § 24/2 ja nur aus, dass Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Unterlagen erhalten, ohne dass es eines Verlangens bedarf.
Danke!