Wir hatten Listenwahl. Die Frauen sind bei unserer Wahl in der Minderheit und so mussten 3 Frauen in den Betriebsrat gewählt werden. Dies ist auch so geschehen und die Minderheitsquote wurde von unserer Liste erfüllt (alle 3 Frauen sind aus unserer Liste im Betriebsrat). Die andere Liste hatte ebenfalls eine Frau zur Kandidatur gestellt, diese kam aber nicht in den Betriebsrat, da die Minderheitenquote durch unsere Liste bereits erfüllt war.

Bei den Ersatzmitgliedern ist es so, daß die ersten beiden Ersatzmitglieder (Männer) auch von unserer Liste gestellt werden. Meine Frage nun: Was ist wenn eine unserer 3 Frauen bei einer Sitzung in Zukunft nicht kommen kann?

Wird dann der Reihe nach eins der offiziellen Ersatzmitglieder geladen (wie gesagt, sind auch Kandidaten unserer Liste), oder muss auch hier bei den Sitzungen weiter an die Frauenquote gedacht werden, und die Frau der Gegenliste geladen werden, obwohl diese aufgrund ihrer ermittelten Höchstzahl weder offiziell Mitglied noch Ersatzmitglied wurde?

Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage?

Vielen Dank für die Hilfe!