Erstellt am 07.04.2006 um 08:44 Uhr von DocPille
Das stimmt,steht im Fitting §103 rn 31,
bei der beratung und beschlussfassung nimmt das betroffene Mitglied nicht teil,an seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
Erstellt am 07.04.2006 um 09:37 Uhr von Tom
Hallo floh,
einen § mit Bestimmung zu dieser beschriebenen Problematik wirst Du nicht finden;
das BAG beschloß aber schon mehrmals (zum Beispiel 7 ABR 15/02), dem Leitsatz " Kein Richter in eigener Sache" folgend, daß im Hinblick auf pers. Einzelmaßnahmen (z.B. §99 BetrVG) ein selbst betroffenes BRMitglied nicht an entsprechender Beratung und Beschlußfassung teilnehmen darf!
Die Fitting-Kommentierung bezieht sich zunächst mal nur auf den 103er, der hier wohl nicht weiterhilft.
Zusätzlich zu diesen Infos noch eine Frage: §37 (4) und (5) waren geklärt?
Alles klar?
Erstellt am 07.04.2006 um 09:52 Uhr von DocPille
@Tom
Es geht hier sehr wohl um den 103er,es geht um ein aktives BR-Mitglied.
Erstellt am 07.04.2006 um 10:37 Uhr von Frank B.
@ Tom
"Herabgruppierung mit hilfsweiser Änderungskündigung"
ist also keine Kündigung? §103 BetrVG!
Erstellt am 07.04.2006 um 11:20 Uhr von Tom
@DocPille und Frank B. / Hallo Ihr Spezialisten!
Bitte mir Unwissendem den Zusammenhang der geschilderten Situation bei floh (Herabgruppierung mit hilfsweiser ...)
mit §103 BetrVG,
also fristloser Kündigung oder zum Amtsverlust führender Versetzung des BRMitglieds verdeutlichen!!!
Wenn das gelingt, mach ich n Kniefall!
Erstellt am 07.04.2006 um 12:55 Uhr von Fayence
Hallo floh,
mal wieder zurück zur eigentlichen Fragestellung. Der Hinweis auf die Verhinderung eines BR-Mitgliedes wegen persönlicher Betroffenheit findet sich z.B. im Fitting 22. Aufl., § 33, RN 37.
Und da wir ein streitbares Völkchen sind, gibt es auch dazu mind. ein Urteil.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1999 - 1 ABR 30/98
Ein Betriebsratsmitglied, befanden die Richter, sei wegen der Interessenkollision gehindert, an einer Beratung und Entscheidung teilzunehmen, die die eigene Eingruppierung betreffe. An Stelle des Betriebsratsvorsitzenden hätte deshalb zu dieser Beratung ein Ersatzmitglied geladen werden müssen.
@ Alle
Eure Diskussion setzt in der Reihenfolge der §§ etwas spät an. Was haltet Ihr denn zunächst einmal vom §99 BetrVG??
Gruß
Fayence
Erstellt am 07.04.2006 um 13:07 Uhr von Tom
@Fayence,
könnte es sein, daß Du heute auch etwas spät ansetzt?
Seit 9.37 Uhr Warten auf Antwort ...
Schönes Wochenendean alle!!!
Erstellt am 07.04.2006 um 13:55 Uhr von Fayence
@ Tom
Meine Deine Antwort 22739 unterstützende Ausführung, wird Dich hoffentlich versöhnt haben. ;-)
Antwort 22802
@ Alle = Minus Tom
Erstellt am 07.04.2006 um 14:12 Uhr von Petrus
Um Tom bezupflichten:
Eine Änderungskündigung ist ein Angebot der Änderung des Arbeitsvertrages, die bei Nichtannahme der Änderung eine (ordentliche!) Beendigungskündigung ist. Hier greift also zunächst §99 BetrVG - und wenn der BR der Umgruppierung nicht zustimmt, §15 KSchG und nicht §103 BetrVG.
Erstellt am 07.04.2006 um 14:18 Uhr von Fayence
Petrus,
was glaubst Du denn, worauf sich der §103 BetrVG bezieht?
Erstellt am 07.04.2006 um 14:41 Uhr von Kölner
Ihr Spezialisten!
Welche Frage mit welchem Frage-Inhalt ist denn in diesem fred ursprünglich gestellt worden?
Habt Ihr es?
Gut.
Und dann überlegen wir alle zusammen noch einmal ob dem § 103 BetrVG im Falle einer Änderungskündigung eines BR unsere erste Gedankenvielfalt gewidmet werden sollte!
Überlegt?
Gut.
Dann denken wir weiter und fragen uns zu welchem Zeitpunkt wir den § 103 BetrVG ins Spiel bringen sollten.
Na?
Okay.
Und dann ist man/frau sehr nahe an der Lösung des Problems.