Erstellt am 05.04.2006 um 16:17 Uhr von Fayence
Hallo Nicole,
der AG kann sich schon quer stellen. Aber sprechenden Menschen kann doch im Allgemeinen geholfen werden.
Warum schildert die Kollegin nicht ihre Situation und spricht eine, für alle zufriedenstellende Lösung ab?
Erstellt am 06.04.2006 um 10:59 Uhr von Frieda
Hallo Nicole,
ich hatte vor ein paar Jahren auch dieses Problem. Nun bin ich in einem Alter, in dem - normalerweise - nicht mehr mit den Eltern oder den Kindern in einem Haushalt lebt. Da meine Mutter aber allein lebt und außer mir niemand in ihrer Nähe, musste ich ran, was meinem damaligen AG überhaupt nicht gefiel. Ich hatte damals einen Anwalt aufgesucht, der mir erklärte, dass es in dem Fall nicht darauf ankommt, dass man zusammen in einem Haushalt lebt, sondern das es sich um einen nahen Angehörigen handeln muss. Nichts anderes sagt das BGB aus.
Schau mal hier nach. Ich hoffe, es hilft Dir weiter:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm
Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB
Ist der Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, so behält er seinen Vergütungsanspruch, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 616 BGB vorliegen.
Solche wichtige persönliche Gründe können z.B. sein:
besondere familiäre Ereignisse (z.B. Hochzeit, Todesfälle, Geburten, Kommunion oder Konfirmation der Kinder)
schwere Erkrankung naher Angehöriger (insbesondere der Kinder)
Ladungen zu Behörden oder Gerichten
Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel
in einem eigenen Gesetz geregelt ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (siehe Entgeltfortzahlungsgesetz)
Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei persönlicher Arbeitsverhinderung kann durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag erweitert, eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. In Tarifverträgen sind häufig weitere Einzelheiten zur Arbeitsverhinderung geregelt.
Viel Erfolg und alles Gute
Frieda
Erstellt am 06.04.2006 um 12:11 Uhr von Fayence
Hallo Frieda,
der §616 BGB zieht hier meines Erachtens nicht. Die Anwendung dieses § dürfte als "Sonderurlaub" besser bekannt sein, wobei der Anspruch wie von Dir aufgeführt in Tarifvertrag etc. geregelt sein kann.
Es ist richtig, dass die neuere Rechtsprechung auch den Fall persönlicher Arbeitsverhinderung bei schwerer Erkrankung naher Angehöriger berücksichtigt.
Die Fragestellung von Nicole ging jedoch in eine andere Richtung. Und da meine ich nach wie vor, dass die Suche nach einer einvernehmlichen Regelung zunächst einmal den "Königsweg" darstellt.
Gruß
Fayence
Erstellt am 06.04.2006 um 14:19 Uhr von Frieda
Hallo Fayence,
nein, Sonderurlaub meine ich nicht. Sonderurlaub ist ja der Urlaub, den ein AG bei besonderen Anlässen zusätzlich zum "normalen" Urlaub gewährt. So etwas ist entweder per AV oder TV geregelt. Dabei habe ich es aber noch nie gesehen, dass es Sonderurlaub zur Pflege nahestehender Angehöriger gibt. Einzige Ausnahme: Kind. Und das ist gesetzlich geregelt.
Bei der Firma, in der ich damals gearbeitet habe, gab es keinerlei Sonderurlaub für besondere Anlässe. Es ging damals dabei um die Gewährung von "normalem" Urlaub aus einem dringenden, persönlichen Anlass.
Sicherlich ist immer zuerst das Gespräch mit dem AG zu suchen und eine für alle annehmbare Lösung zu finden. Aber nicht immer stösst man auf verständnisvolle Vorgesetzte. Und dann kann man oder sollte der BR schon mal mit einem Paragrafen wedeln.
Bei mir kam damals noch erschwerend hinzu, dass ich das gar nicht wollte. Das Verhältnis zwischen mir und meiner Mutter könnte man als angespannt bezeichnen. Der RA erklärte mir dann aber auch, dass ich per § was weiß ich BGB - ich find das Schreiben des RA auf Teufel komm raus nicht - sogar dazu verpflichtet bin. Und dafür muss ein AG "Verständnis" zeigen.
Gruß
Frieda