Erstellt am 05.04.2006 um 11:51 Uhr von DocPille
Hallo,
dann müsst ihr mit der nächst niedrigeren Anzahl von betriebsräten zurechtkommen.
D.H.:11 Mitglieder,dann habt ihr sogar noch ein ersatz
Erstellt am 05.04.2006 um 12:31 Uhr von merlin
Aus wievielen Mitgliedern muß Euer Betriebsrat denn bestehen - aus 11 oder 13?
Erstellt am 05.04.2006 um 12:34 Uhr von Klaus
Das sehe ich anders. Wenn 13 BR-Mitglieder zu wählen sind und im Betrieb mindestens 13 wählbare Arbeitnehmer beschäftigt werden, dann kann da gar nichts reduziert werden.
Dies geht laut BetrVG §11 nur dann, wenn ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern hat. Daran scheint es hier aber nicht zu scheitern, sondern lediglich am Willen der Beschäftigten, für ein BR-Amt zu kandidieren.
Da die Wahl bereits durchgeführt wurde und die Zahl der BR-Mitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist, wären aus meiner Sicht Neuwahlen nach BetrVG §13 (2) Punkt 2 angesagt.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 05.04.2006 um 12:37 Uhr von Kölner
Der BR wird zunächst aus den verbleibenden 12 BRM bestehen (§ 13 Abs. 2 Nr.2 BetrVG), dann aber wohl umgehend die Neuwahl einleiten müssen ("sollen", um w-j-l zu zitieren).
Bis zur Neuwahl bleibt der BR im Amt - hat somit ein Restmandat (§ 22 BetrVG) .
Erstellt am 05.04.2006 um 12:43 Uhr von Petra
unser Br muß aus 13 Mitgliedern bestehen. waren wir auch, ersatz haben wir keinen und sind jetzt nur noch zwölf
Erstellt am 05.04.2006 um 12:50 Uhr von Kölner
Dann gilt Antwort Nr. 22231
Erstellt am 05.04.2006 um 12:52 Uhr von merlin
Im § 13 BetrVG heißt es, es ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der BR-Mitglieder nach Eintreten sämtlicher (bei Euch 0) Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BR-Mitglieder (bei Euch 13) gesunken ist. In diesem Fall endet dann die Amtszeit Eures jetzigen BR mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR
Erstellt am 05.04.2006 um 12:54 Uhr von Rolf
Wie schon von Kölner geschrieben sind Neuwahlen fällig. Der bisherige BR bleibt bis zum Abschluss der Neuwahlen im Amt.
Wenn sich dann nicht genug Bewerber finden, so ist die Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder auf die nächst niedrigere Anzahl von Betriebsräten also 11, 9, 7 etc zu reduzieren (findet man in so ziemlich allen Erläuterungen zu BetrVG §11)
Erstellt am 05.04.2006 um 13:18 Uhr von Klaus
@Rolf: Leider habe ich nur die Gesetzestexte, aber keine Kommentare :-(.
Verstehe ich Dich richtig, dass mit "wählbare Arbeitnehmer" in §11 BetrVG nicht diejenigen gemeint sind, die das passive Wahlrecht haben, sondern vielmehr diejenigen, die auf einer Vorschlagsliste stehen?
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 05.04.2006 um 13:23 Uhr von Kölner
@Klaus
Der § 11 BetrVG hat in dem hier dargestellten Fall zunächst mal nix zu suchen!
Erstellt am 05.04.2006 um 14:05 Uhr von Klaus
Weshalb nicht? Es stand doch im Raum, dass ein BR unter Umständen auch etwas kleiner ausfallen könne. Die einzigen Umstände, die ich gefunden habe, stehen in §11. Nur liegen die Voraussetzungen des §11 hier meiner Meinung nach nicht vor. Hier warte ich aber noch auf die Antwort von Rolf, ob die Meinung der Fachleute zum Thema "wählbare Arbeitnehmer" eine andere ist.
In der eigentlichen Frage, wie nun mit dem zu kleinen BR zu verfahren ist, stimme ich Deiner Antwort 22231 voll und ganz zu. Meine Anmerkungen zum §11 bezogen sich darauf, ob bei einer Neuwahl je nach Anzahl der Bewerber auch ein kleinerer BR gegründet werden kann.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 05.04.2006 um 14:11 Uhr von Kölner
Sehr verkürzt:
Das geht "natürlich" erst dann, wenn die Neuwahlen eingeleitet wurden, dann weniger als 13 Kandidaten (in diesem konkreten Fall) vorhanden sind. Eine einwöchige Nachfrist gesetzt wurde und dann festgestellt wird, dass die nächstmögliche kleinere BR-Größe gehen würde.
Erstellt am 06.04.2006 um 15:24 Uhr von Rolf
@Klaus
In §11 BetrVG sind diejenigen gemeint, die das passive Wahlrecht haben.
Im hier diskutierten Fall ist das aber erstmal belanglos (da ja gerade erst gewählt wurde ist die Größe mit 13 bereits festgelegt).
Wie Kölner bereits bemerkt hat:
Erst nachdem die Neuwahlen eingeleitet wurden (was hier wohl erfolgen muss), und sich dann weniger als 13 Kandidaten (in diesem konkreten Fall) finden ist nach einwöchiger Nachfrist (und immer noch weniger als 13 Kanditaten) die nächstmögliche kleinere BR-Größe zu wählen.
Erstellt am 06.04.2006 um 15:33 Uhr von Klaus
Sorry, ich find's einfach nicht. Wo steht geschrieben, dass bei zu wenig Kandidaten der BR kleiner ausfallen kann?
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 06.04.2006 um 15:43 Uhr von Kölner
Da warst Du verdammt nahe dran. Es ist der § 11 BetrVG, der bei einem Mangel an Bewerbern für das BR-Amt sinngemäß anzuwenden ist.
Deutlichst steht das aber nur in den einschlägigen Kommentierungen von Fittich, Dübler oder Riccordi.
Ehrlicherweise muss man sagen, dass beim ersten Lesen der § 11 BetrVG diesen Sinn und diese Bedeutung nicht hergibt.
Erstellt am 06.04.2006 um 15:43 Uhr von merlin
§ 11 BetrVG: Ermäßigte Zahl der BR-Mitglieder: "Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der BR-Mitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen." Zuerst müßt Ihr allerdings die Neuwahlen einleiten und versuchen, die vorgeschriebene Zahl an BR-Mitgliedern zu erreichen.
Klarer jetzt?
Erstellt am 06.04.2006 um 15:50 Uhr von Klaus
@ Kölner: OK, die Kommentare mögen es hergeben. Wie gesagt, die habe ich leider noch nicht.
@ merlin: nein, danach ist es mir nicht klarer, denn der Betrieb hat ja schließlich die ausreichende Anzahl Arbeitnehmer. Es stellen sich nur nicht genug von ihnen zur Wahl. Ich kann beim besten Willen nicht aus dem § 11 herauslesen, dass der BR dann kleiner ausfallen kann. Aber wie gesagt, wenn Fitting, Däubler und Konsorten es können, will ich ihnen da nicht widersprechen *verneig ehrfurchtsvoll*.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 07.04.2006 um 19:52 Uhr von w-j-l
Hallo Klaus,
zuallerst mal: Macht Euch keinen Stress. Solange Euch im Betrieb niemand drängt unmittelbar neu zu wählen, dann ist der Betriebsrat weiterhin mit 12 Mitgliedern im Amt und nun bereits mit 6 Anwesenden beschlussfähig. Ihr könnt ganz normal arbeiten, beschließen, Vereinbarungen treffen,...... und vor allem: Euch fortbilden in Seminaren. Das scheint mir aufgrund der Fragen hier dringend erforderlich. Ihr habt also alle Zeit der Welt, darüber zu entscheiden, wann ihr ggf. einen Wahlvorstand einsetzt. Wenn ihr nicht sofort einen einsetzt, so sieht das BetrVG hier keinerlei Sanktionen vor.
Auch falls weitere Mitglieder ausscheiden: Der BR ist weiterhin wirksam im Amt!! Lass Dir hier von niemandem etwas anderes erzählen.
Als erstes lasst euch von Eurem AG einen Kommentar kaufen, wie z.B. Fitting oder Däubler. Das steht euch zu. Nur so kann man als BR das Gesetz richtig interpretieren und damit seine Aufgabe erfüllen.
Der Fall einer Wahl bei zu wenig Kandidaten ist tatsächlich nicht im BetrVG abgebildet. Aus diesem Grunde hat bereits am 11.4.1958 das BAG entschieden, dass in diesem Falle der §11 sinngemäß anzuwenden ist. Wenn ihr wieder nur 13 kandidaten bekommt, habt ihr unter Umständen bald wieder das gleiche Problem. Da könnte es einfach sinnvoll sein, eine ganze Weile mit der jeweils aktuellen Zahl von BR-Mitgliedern weiterzuarbeiten.