Erstellt am 28.03.2006 um 12:52 Uhr von Homeland25
Ich empfehler § 7 und 8 der Wahlordnung zum BetrVG: Bitte nachlesen, Streichungen machen eine Liste grundsätzlich nicht ungültig, wenn noch genügend andere Kandidaten vorhanden sind. Aber den Wunsch des zu streichenden Kollegen auf jeden Fall schriftlich einreichen lassen, als Nachweis.
Erstellt am 28.03.2006 um 18:44 Uhr von Benno_BRB
Korrekt! Ramses! Allein das Studium in diesem Board lässt da keine offene Frage. Es ist für manch Einen aber zu mühseelig zu lesen!?
Benno
Erstellt am 29.03.2006 um 08:49 Uhr von Angi1
Hallo Stecker,
wenn das "Fristende" heißt dass die Liste noch nicht beim WV eingereicht wurde kann dies geschehen. Es müssen aber alle, welche die Liste unterstützen (also unterschrieben haben) davon in Kenntnis gesetzt werden, dass diese Person nicht mehr auf der Liste steht.
Sie können dann entscheiden, ob sie ihre Unterschrift aufrecht erhalten.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2006 um 10:00 Uhr von Angi1
Hallo RamsesII,
"Der Wahlvorschlag ist kein Vorschlag der Listenvertreters, dondern aller, die ihn unterzeichnet haben. Die ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung einzelner oder mehrerer Kandidatenbedeutet eine inhaltliche Änderung des Wahlvorschlags."
BAG v. 15.12.1972 - 1 ABR 8/72, AP Nr. 1 zu §14 BetrVG 1972
Nochmal, solange der Wahlvorschlag noch nicht beim WV eingereicht wurde darf er bearbeitet werden, wenn alle Unterzeichner damit einverstanden sind.
Wo kann da irgendetwas manipuliert werden.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2006 um 10:27 Uhr von Angi1
Hallo Stecker,
ist deine Liste schon beim Wahlvorstand eingereicht ?
hättest du, wenn dies nicht der Fall ist, noch genügend Zeit die Unterzeichner der Liste von der Änderung zu unterrichten und eventuell noch neue Stützunterschriften zu sammeln?
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2006 um 11:09 Uhr von Stecker
Hallo Leute,
ersteinmal für Eure Auskunft danke.
Die liste ist noch nicht beim Wahlvorstand, aber ein Kollege der sich eingetragen hat sagte uns wenn es eine zweite Liste geben wird läßt er sich von der Liste streichen( wir versuchen eine Personenwahl durchzuführen) und wird eine eigene Liste aufstellen. Der Abgabetermin ist am 7.04. 16 Uhr
Aber so richtig weiß ich immer noch nicht, ist die Liste nun gültig oder nicht ?
Werde auf jeden Fall die Wahlordnung gründlich lesen und vielleicht hat der eine oder andere noch ein paar Tips
Erstellt am 29.03.2006 um 11:28 Uhr von Norden
@ Stecker
Fragst Du das als Wahlvorstand, Kandidat oder Listenführer?
Der Wahlvorstand muss anhand der vorliegenden Liste entscheiden, ob es Zweifel an der Richtigkeit gibt und alle Vorgaben erfüllt sind. Nachforschungen wie ein Kommissar muss er grundsätlich nicht betreiben, also schauen, ob Stürtzunterschriften wirklich nach den Kandidaten kamen. Werden Zweifel an den WV herangetragen, dann muss er diese überprüfen.
Als Kandidat solltest Du darauf achten, dass die Liste korrekt ist. Wenn der Streichwillige kein Interesse an einer anderen Liste hat, dann emphele ihm seinen Namen drauf zu lassen und im Falle seiner Wahl zu verzichten. So bleibt die Liste korrekt. Seinen Verzicht kann er auch schon jetzt beim WV einreichen.
Als Listenführer rate ich, zunächst auf ein Verbleigben auf der Liste zu raten und auf einen späteren Kandidaturverzicht hinzuweisen (siehe Absatz zuvor). Wenn das nichts hilft und noch Zeit ist, dann am besten eine neue Liste machen, Kandidaten und Stützunterschriften nochmals sammeln, das erleichtet dem WV die Arbeit.
Erstellt am 29.03.2006 um 11:29 Uhr von Angi1
Hallo Stecker,
in diesem Fall ist es noch einfacher.
Sollte der Kollege nach Einreichung der Listen beim Wahlvorstand auf mehreren Listen stehen, wird er nach § 6 Abs. 7 vom Wahlvorstand aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären auf welcher Liste er seine Bewerbung aufrecht erhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird er auf allen Listen gestrichen.
Also laßt ihn auf Eurer Liste stehen und wenn er dennoch eine eigene Liste einreicht, wird der WV ihn auf eurer Liste streichen.
MfG
Angi1