Erstellt am 23.03.2006 um 11:14 Uhr von pit47
Hallo Chr,
nach § 8 WO 2001 sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, ungültig.
Erstellt am 23.03.2006 um 11:23 Uhr von Pit51
... nicht mal um 15.01 Uhr !
Erstellt am 23.03.2006 um 12:06 Uhr von E.Pü
Dieter,
sind Sie Wahlvorstandsmitglied?
Falls ja, dann MÜSSEN Sie die Liste annehmen!
Erstellt am 23.03.2006 um 12:09 Uhr von Chr
Hallo
ja ich bin Wahlvorstandsmitglied.
Ich denke nach der Frist ist sie nicht mehr gültig, sonst macht doch eine Frist keinen Sinn?
Und muss jedes Wahlvorstandsmitglied die Liste entgegen nehmen, oder muss sie im Wahlvorstandsbüro abgegeben werden?
Gruss Dieter
Erstellt am 23.03.2006 um 12:33 Uhr von packer
hallo chr,
warum endet die Frist um 15:00 Uhr?
das kann ja nur richtig sein, wenn an diesem tag komplett nur bis 15:00 Uhr gearbeitet wird oder der überwiegende teil der AN um 15:00 Uhr feierabend hat.
diese frist eine sogenannte ausschlußfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann.
lies mal die kommentierungen im Fitting zum § 6 WO durch.
gruß,
packer
Erstellt am 23.03.2006 um 12:34 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Die Liste MUSS angenommen werden.
Aber da sie einen UNHEILBAREN Fehler hat muss der WV per Beschluss die Liste (nach Prüfung) für ungültig erklären und dies dem/der Listenvertreter/-in innerhalb von max. 3 Arbeitstagen mitteilen.
Die Liste bleibt Eigentum des WV und darf nicht vernichtet werden.
Um nachweisen zu können, dass die Liste verspätet eingegangen ist, muss der WV dem Überbringer der Liste das Datum und die Uhrzeit des Listeneingangs bestätigen! Eine Kopie dieser Bestätigung sollte der WV auch zu seinen Akten legen!!
Ausserdem dürfen sich nur weniger als 20 % der regulär anwesenden Arbeitnehmer/-innen zum Ablauf einer Frist im Betrieb befinden.
|-) (Dr.) Benno