Erstellt am 21.03.2006 um 14:24 Uhr von ProfNase
Hallo Ho,
lt Wahlordnung §9 ist eine Nachfrist von einer Woche anzusetzten, wenn keine gültige Liste eingereicht wird, NACH ablauf der Frist.
Wenn vorher aber eine gültige Liste eingereicht wird, dürfte keine Nachfrist gegeben werden.
Was wurde denn gestrichen ? (Streichungen von Stützunterschriften beeinträchtigen NICHT die Gültigkeit §8 Abs. 3 WO)
Soweit ich weiß, zählt allerdings der Tag nicht mit, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wurde, somit wäre bei mir der 23. der offizielle letzte Tag, zusätzlich dann noch eine Nachfrist von einer Woche, also dann der 30.
Korrigiert mich wenn ich falsch liege.
WO §6 sagt aus, das mindestens doppelt so viele Bewerber auf der Liste stehen sollen, aber nicht MÜSSEN. Also reichen theoretisch auch die 7 oder 8.
Gruß,
ProfNase
Erstellt am 21.03.2006 um 19:07 Uhr von lamabi
@ProfNase
du hast recht, es ist eine Soll-Vorschrift aber keine Muss-Vorschrift. Ich selbst habe eine Liste mit nur einem Wahlvorschlag. Diese Liste wurde vom WV als gültig akzeptiert, wenn auch ein Mangel in Bezug auf §6 der WO ausgesprochen wurde. Dazu gibt es auch ein Urteil des BAG. D.h., auch wenn ich keine neue Liste mit mehr Wahlvorschlägen und natürlich neuen Stützunterschriften einreiche, bleibt die Liste gültig. Es sei denn, die Unterschriftenanzahl würde nicht mehr ausreichen, wenn alle Listenvorschläge geprüft wurden.
Gruß,
lamabi