hallo,
vielleicht hilft dir dieser kommentar weiter:
7 Die Zurückziehung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN nach Einreichung der Vorschlagsliste ist nicht wirksam. Diese in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Regelung soll verhindern, daß AN, die bereits einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, beeinflußt werden, ihre Unterschrift zurückzuziehen, um so eine unerwünschte Vorschlagsliste zu Fall zu bringen (vgl. BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WahlO; FKHE, Rn. 2). Die Streichung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN darf daher auch dann nicht erfolgen, wenn der AN selbst oder über den Listenvertreter die Erklärung abgibt, daß er die Unterschrift zurückzieht. Auch in einem solchen Fall ist das Verfahren nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO durchzuführen (FKHE, Rn. 2; vgl. auch BAG, a. a. O.).
8 § 6 Abs. 5 WO bleibt von der Regelung, daß die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Liste deren Gültigkeit nicht beeinträchtigt, unberührt. Nach dieser Vorschrift hat ein Wahlberechtigter, der mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet hat, auf Aufforderung des WV binnen einer bestimmten Frist zu erklären, auf welcher Liste er seine Unterschrift aufrechterhält. Unterbleibt die Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Liste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen (§ 6 Abs. 5 WO ). Ebenso ist zu verfahren, also von einer unterbliebenen fristgerechten Erklärung auszugehen, wenn der AN seine Unterschriften auf allen Vorschlagslisten zurücknimmt (FKHE, Rn. 2; GK-Kreutz, § 6 Rn. 20; Richardi, § 6 Rn. 17). Führen Streichungen von Stützunterschriften im Rahmen des § 6 Abs. 5 WO dazu, daß die Vorschlagsliste nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, liegt ein heilbarer Mangel vor. Er kann, nachdem der Listenvertreter vom WV auf diesen Mangel hingewiesen wurde, binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden (zum Begriff »Arbeitstage« vgl. § 6 WO Rn. 46 f.). Unterbleibt die Mitteilung des WV, in der der Listenvertreter auf die heilbaren Mängel hinzuweisen ist, so ist die Wahl anfechtbar (LAG Frankfurt 5. 7. 65, DB 65, 1746; FKHE, Rn. 3; GK-Kreutz, Rn. 12; a. A. Heinze, NZA 88, 574).
mfg