Die Wählerliste muß ja an allen Betriebsstätten gut leserlich ausgehängt werden.
1. Wenn der Wahlvorstand die Einsicht nur nach telefonischer Anmeldung ermöglicht ist dies dann ausreichend?
2. Wenn ein großer Teil der Kollegen in auswärtigen Projekten bei Kunden
arbeitet und dort länger als 6 Monate eingesetzt ist - ist dies dann nicht
auch eine Betriebsstätte? Lt. Steuerrecht wird dies so gesehen. Im
Arbeitsrecht habe ich noch nichts gefunden.
Wenn der Wahlvorstand dort also nichts aushängt, dann ist die Wahl wohl
anfechtbar, oder sehe ich das falsch?