Sehr geehrtes Forum,

ich versuche schon seit einigen Tagen hier im Forum Antworten auf meine Fragen zu finden. Es gibt zwar ähnlich gelagerte Fälle, aber das trifft nicht ganz den Kern meiner Fragen.
Es geht um Gründe für eine aussichtsreiche Anfechtung der BR-Wahl.
Zum besseren Verständnis versuche ich ganz kurz die Vorgeschichte zu erklären.
In unserem Betrieb gibt es bedingt durch eine Verschmelzung 2 Gruppierungen. Es war geplant, um eine Persönlichkeitswahl zu erreichen, eine gemeinsame Vorschlagsliste einzureichen. Um für den Fall einer zusätzlich eingereichten Liste gewappnet zu sein hat jede Gruppierung für sich eine eigene Vorschlagsliste vorbereitet und die notwendigen Stützunterschriften eingeholt. Zwei Tage vor Ablauf der Einreichungsfrist hat sich eine Gruppierung überlegt doch besser eine Listenwahl zu initiieren und die vorhandene Vorschlagsliste einzureichen. Ein Kandidat hat sich deshalb auf eigenen Wunsch von der Liste streichen lassen. Der Listenvertreter hat nun die Personen welche die Stützunterschriften geleistet haben befragt, ob sie Ihre Stützunterschriften unter den geänderten Randbedingungen (ein Kandidat steht nicht mehr zur Verfügung, es wird eine Listenwahl stattfinden) aufrecht erhalten. Da der Listenvertreter nicht alle Personen erreichen konnte wurden zusätzliche Stützunterschriften eingeholt und an die Vorschlagsliste angeheftet.
Mich interessiert ob die Wahl angefochten werden kann, weil der Wahlvorschlag nach einholen der Stützunterschriften verändert wurde und nicht alle Personen die Stützunterschriften geleistet haben ihr Einverständnis erklärt haben.

Die nächste Frage bezieht sich auf die einzuhaltenden Fristen. Das Wahlausschreiben wurde am 16.02.2006 ausgehängt. Als letzter Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen wurde der 03. März 2006 15:00 Uhr angegeben. Meiner Ansicht nach wurde hier die Frist nicht korrekt eingehalten. Sofern der Tag des Aushangs mit berücksichtigt wird müsste die Frist am 02. März 2006 24:00 Uhr auslaufen. Wenn der Tag des Aushangs nicht berücksichtigt wird wäre es der 03. März 2006 24:00 Uhr. Soweit ich informiert bin, kann die Uhrzeit des Fristablaufes schon früher festgelegt werden, wenn zur festgelegten Uhrzeit die übliche Arbeitszeit abgelaufen ist. Wie verhält sich der Fall bei gleitender Arbeitszeit deren Arbeitsbeginn zwischen 07:00 Uhr und 9:00 Uhr und das Arbeitsende zwischen 14:45 Uhr und 18:30 liegen kann? Darf der Ablauf der Frist auf 15:00 Uhr terminiert sein?

Zum Abschluss noch eine Frage die den Wahlvorstand betreffen.
Hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, eine Wahl abzubrechen und neu zu terminieren, wenn er auf die Möglichkeiten zur Wahlanfechtung hingewiesen wird?

Vielen Dank im Voraus, für alle Beiträge