Erstellt am 13.03.2006 um 23:37 Uhr von Kölner
Ich raffe Dein Problem ja nicht so ganz.
Und ausserdem schmeißt Du mit Begriffen um Dich, die so nicht mehr stimmig sind: Der Begriff "geringfügig Beschäftigte" kommt aus dem Sozialversicherungsrecht. Arbeitsrechtlich sind diese Kollegen allesamt Menschen und Teilzeitbeschäftigte im Sinne des TzBfG!
Mit welcher Begründung oder mit welcher nicht vorhandener Begründung nach § 14 TzBfG stellt der AG diese AN wieder ein?
Erstellt am 13.03.2006 um 23:59 Uhr von w-j-l
Verstehe ich auch nicht so recht.
Wenn damals jüngere und ältere Kolleginnen entlassen wurden, dann hat es doch innerhalb dieser Gruppe wohl keine wirksame Sozialauswahl gegeben.
Der BR sollte darauf achten, dass durch die Einstellung dieser geringfügig (400 Euro) beschäftigten Teilzeitkräfte nicht noch weitere "teurere" Arbeitsplätze gefährdet werden.
Aber das ist ja nach Deinem Statement eher nicht der Fall.
Erstellt am 15.03.2006 um 09:34 Uhr von uwebr
Tut mir leid, habe mich wohl wirklich nicht richtig ausgedrückt, wenn gleich 2 Leute das Problem nicht sehen. Und ganz sicher möchte ich nicht, dass irgendjemand annimmt, wir würden Teilzeitkräfte als minderwertig ansehen.
Ende letzten Jahres wurden 2 Kolleginnen aus dem Sekretariat betriebsbedingt gekündigt, eine jüngere Teilzeitkraft und eine ältere Halbtagskraft. Die Kolleginnen standen in der Sozialauswahl leider an den letzten Positionen. Der Betriebsrat hat widersprochen - jedoch haben die Kolleginnen vorgezogen, nicht zu klagen.
Die betriebsbedingten Kündigungen wurden mit mangelnder Auslastung und Überkapazitäten im Sekretariatsbereich begründet.
Jetzt stellt sich heraus, dass - wie vom BR bereits angenommen - es zu Überlastung in verbleibenden Sekretariaten kommt und jemand stundenweise benötigt wird.
Die Geschäftsleitung möchte jetzt der jüngeren Kollegin den Job anbieten - zu schlechteren Kondititionen als vorher (wahrscheinlich 400 €). Die ältere Kollegin, die in der Sozialauswahl besser gestellt war, soll dabei nicht berücksichtigt werden.
Unabhängig von der Tatsache, ob eine der Kolleginnen den Job überhaupt möchte (was aber anzunehmen ist), fragen wir uns, was wir als BR tun können. Ziehen wir mit und genehmigen die Einstellung wird aus unserer Sicht die damalige Sozialauswahl völlig unterlaufen. Dann kann ein Arbeitsgeber doch immer betriebsbedingt kündigen und später zu schlechteren Bedingungen den Kollegen wieder einstellen. Und wenn dann noch in der Reihe der gekündigten Kollegen nach Ansicht der Geschäftsleitung "angenehme" und "weniger angenehme" Personen sind, kann man sich die Konsequenzen ausrechnen.
Andererseits können wir den verbliebenen Kolleginnen im Sekretariat ja nicht eine permanente Überlastung zumuten. Und eigentlich möchten wir ja, dass unsere Kolleginnen eine neue Chance bekommen. Nur wollen wir das nicht nach Gusto des Arbeitsgebers und damit - wenn das Beispiel Schule macht - weitere Kollegen/innen gefährden. Denn zu einem gegebenen Zeitpunkt ziemlich unangreifbar betriebsbedingt zu kündigen ist ja soooo schwierig auch nicht.
Erstellt am 15.03.2006 um 11:42 Uhr von w-j-l
Ihr werdet der Einstellung kaum widersprechen können.
Schade ist, dass die Kolleginnen nicht geklagt haben, denn da hätte man durchaus einen Wiedereinstellungsanspruch verhandeln können, unter Beachtung der vorherigen Sozialauswahl. Dann wäre der AG jetzt gebunden und ihr hättet einen Widerspruchsgrund gegen andere Einstellungen.
Ich würde allerdings baldmöglichst ein Personalplanungsgespräch für Sekretariate führen, damit der AG hier verbindlich seine Kapazitätsplanung vorlegt. Diese Gespräche sind oft insofern frustrieirend, weil sich dann herausstellt, dass meist keiner im Betrieb wirklich PP betreibt.
Erstellt am 15.03.2006 um 12:13 Uhr von Kölner
Naja...so schlecht geht es den alten Neueingestellten vielleicht auch nicht wenn infolge des § 14 TzBfG der § 15/16 TzBfG "greift...