Erstellt am 13.03.2006 um 10:40 Uhr von pit47
Hallo Franz-Josef,
die Unfallverhütungsvorschriften müssen für alle MA vor Ort (z.B. Kantine) einsehbar sein.
Die Arbeitsstättenrichtlinien nicht.
Erstellt am 13.03.2006 um 17:24 Uhr von Devil
Hallo Franz-Josef,
es gibt zahlreiche Vorschriften, aus denen sich Aushangpflichten für den AG ergeben. Der AG kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist.
Bzgl. der Unfallverhütung ergeben sich die Vorschriften aus §§ 15, 138 Siebtes Sozialgesetzbuch.
Gültig für alle AG!
Die Unterrichtung muss die einschlägigen Vorschriften sowie die zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftstellen umfassen.
Z.B. ist auch der Gesetzestext das Beschäftigtenschutz-Gesetz (§ 7 BeschSchG) von allen Betrieben an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
Devil