Erstellt am 13.03.2006 um 11:00 Uhr von Klaus
WAAAAS?
DU stellst den Urlaubsantrag, und DEIN CHEF entscheidet darüber. Wer Deine Arbeit während Deines Urlaubs macht, ist absolut nicht Dein Problem.
§7(1) BUrlG lautet im übrigen "Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, [...]". Die Wünsche Deiner Kollegen sind nur in sofern von Belang, als dass Du als Single während der Sommerferien weniger Priorität hast als ein Kollege mit schulpflichtigen Kindern.
Jedenfalls brauchst Du keinesfalls um die Unterschriften Deiner Kollegen zu betteln, wenn Du Urlaub haben willst.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 13.03.2006 um 11:39 Uhr von w-j-l
@Wichtel007
habt ihr denn keinen BR? Was sagt der dazu? Ich verweise mal auf §87(1) Nr.5 BetrVG. Dazu gehören durchaus auch Beantragungsverfahren.
So eine Vorgehensweise ist unüblich und kritikwürdig. Sie darf auf keinen Fall dazu führen, dass Urlaubsansprüche nicht genehmigt werden.
@ Klaus
die solltest schon komplett zitieren. Der AG kann durchaus mitwirken bei der Festlegung des Urlaubs, und auch der BR bis hin zum Einzelfall:
§7 BUrlG
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 13.03.2006 um 11:57 Uhr von Wichtel007
Vielen Dank für die Antworten. BA haben wir schin aber der ist immer der Meinung der GF. Die haben diese neue Vorgehensweise als Info erhalten und sich nicht dazu geäußert. Werde mir mal einen Termin in der Personalabteilung holen und schauen ob ich da weiter komme. Halte Euch auf dem Laufenden.
Erstellt am 13.03.2006 um 12:08 Uhr von w-j-l
BA?? (=Betriebsausschuss)
Dann müßt ihr aber auch einen BR haben, und dieser hat das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nur als gesamtes Gremium.
Nichtäußerung ist keine Zustimmung.
Der BR kann hier jederzeit handeln und sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen.
Erstellt am 13.03.2006 um 12:27 Uhr von Kölner
Ich kann mir schon vorstellen, dass in der ein oder anderen Organisationsform eines Betriebes mehr als nur ein Abteilungsleiter einen Urlaubsantrag eines MA's unterschreiben soll (z.B. im Rahmen einer sog. Matrix-Organisationsform).
Es ist aber in einem solchen UN mehr als nur sinnvoll, Regeln aufzustellen, wie ein Urlaubsgenehmigungsprozess für einen AN aussehen soll - da sollte sich dann der BR drum kümmern!