Erstellt am 08.03.2006 um 11:57 Uhr von Kölner
Was geht denn bei Euch ab?
WV sagt, dass die Reihenfolge nach Abgabe wieder geändert werden könne? Klagt dann gegen sich selbst?
Neuordnungen sind nicht vorgesehen und die Persönlichkeitswahl auch nicht - sonst gäbe es sicher einen eigenen Paragrafen dazu!
Deswegen sollte jede einzelne Liste auch immer Listenwahl tauglich sein. Der WV hat lediglich die Wahlvorschläge entgegenzunehmen (und nicht sie wieder herauszugeben) und auf ordnungsmeäße Richtigkeit und Gültigkeit zu prüfen. Fertig...
Ihr habt jetzt echt einen Sack an Problemen, denn die Neuordnung ist so oder so ungerecht!
Erstellt am 08.03.2006 um 12:31 Uhr von Frank B.
Da haben erst die drei Wähler gepennt, weil sie nicht die Reihenfolge beachtet haben, die ihnen recht ist. Dann hat der WV gepennt, weil eine Klage gegen den WV wo auch immer eingereicht wurde und der WV auch noch totalen Unfug damit macht.
Fakt ist, ist eine gültige Liste beim WV eingereicht worden, kann diese nicht mehr geändert werden!
Wenn der WV eine Neuordnung der Liste nach Einreichung noch zulässt, ist die Wahl schon deshalb anfechtbar!!!
Erstellt am 08.03.2006 um 14:19 Uhr von Benno_BRB
Ja ziehmlich viel Wind im Zimmer!
ganz einfach Kölner und Frank haben im Prinzip recht!
Aber was ist, wenn die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten noch nicht abgelaufen ist?!
Einfach eine zweite Liste mit der "angenehmen" Reihenfolge einreichen und das normale Verfahren weiterlaufen lassen.
Nix ändern, nix ärgern, nix streiten - ganz easy?!
Und wenn das vors Gericht geht na denn solls doch! Der WV muss die Wahl korreckt durchführen und nicht werten! Steht alles in der WO und dem BetrVG, stimmts Kölner und Frank?!
Benno