Erstellt am 08.03.2006 um 11:12 Uhr von Kölner
Da der AG gemäß § 41b Abs.1 EStG bis zum 28.02. eines Jahres verpflichtet ist, die Meldungen elektronisch dem Betriebsstättenfinanzamt durchzugeben, halte ich dieses Datum für die maximal angemessene Frist zur Aushändigung der Jahresverdienstbescheinigungen.
(Die Lohnsteuerkarte MUSS übrigens nicht mehr zurückgegeben werden).
Achja...der BR kann m.E. nur auf diese Regelungen hinweisen. Der einzelne AN sollte selbst darauf hinwirken, rechtzeitig die Bescheinigung zu erhalten. Vielleicht will ja der ein oder andere AN seine Bescheinigung sogar so spät wie irgendmöglich erhalten.
Erstellt am 08.03.2006 um 11:24 Uhr von Franz-Josef
Wegen der Möglichkeit, das jemand eine Prämie oder ähnliche Zahlungen bekommen sollte, die Rückgerechnet werden könnten, sollen alle anderen so lange warten?
Ich denke es geht den AG nur darum, das er nicht evtl. eine Zweite austellen lassen muss, da die Lohnbuchhaltung extern gemacht wird und er Kosten sparen möchte.
Können wir dann als Br den AG auffordern, dass die Bescheinigungen früher an die MA gegeben werden?
Wenn Ja nach welchen §.
Gruß und dank
Franz-Josef
Erstellt am 08.03.2006 um 11:38 Uhr von Kölner
Die Idee könnte man bekommen, dass vielleicht irgendetwas vom § 87 Abs. 1 BetrVG greift (z.B. Nr. 10)...aber das sehe ich nicht so.
Der 28.02. erscheint mir dennoch das letzte Datum zu sein, an dem "rückgerechnet" werden kann. Dann ist Sense!
Aber warum fordert Ihr den AG nicht grundsätzlich auf, die LstBesch. zügig zurückzugeben, egal welche gesetzliche Grundlage dafür existiert? Dem einzelnen AN würde ich ebenfalls auffordern dies jeweils einzeln zu tun! Nötigenfalls auch einen RA einschalten...
Erstellt am 08.03.2006 um 11:43 Uhr von xyz
hallo ,
die Lohnsteuerbescheinigung müssen bis zum 28.02. ans Finanzamt gemeldet werden.
Die Jahresentgeltmeldungen hingegen, d.h. Meldungen zur Sozialversicherung macht man in der Regel erst nach der Märzabrechnung, da hier die sogen. Märzklausel gilt, nach der Sonderzahlung in das Vorjahr gerechnet werden. Aber dies gilt nur für die Sozialversicherungsmeldung nicht für die Lohnsteuerbescheinigung.