Erstellt am 07.03.2006 um 16:55 Uhr von Andreas
Hallo Pforti,
die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit gehört zu den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Demnach wirkt die entsprechende Betriebsvereinbarung trotz Kündigung durch den Arbeitgeber solange nach, bis ihr eine neue abgeschlossen habt.
Dabei kann es meines Erachtens nicht nur darum gehen, ob ihr zustimmt oder ablehnt, sondern über eine Betriebsvereinbarung wird üblicherweise verhandelt.
Wenn Ihr Euch mit dem Arbeitgeber nicht über eine neue Vereinbarung einigen könnt (also die Verhandlungen über die BV scheitern), gilt die alte Vereinbarung so lange weiter, bis der Arbeitgeber die Einigungsstelle anruft und diese durch ihren Spruch die Einigung zwischen Euch und dem Arbeitgeber ersetzt.
Wie lang Ihr Zeit habt, ist nirgends mit einem Termin festgelegt, sondern ergibt sich daraus, wie die Verhandlungen verlaufen. Der Arbeitgeber hat Euch zu Verhandlungen aufzufordern, wenn er eine neue BV will (wobei er durch die Übergabe eines von ihm erstellten Entwurfs wohl schon deutlich gemacht hat, dass er verhandeln will). Erst wenn die Verhandlungen gescheitert sind, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Also könnt Ihr Euch sicher auch nicht beliebig viel Zeit lassen. Aber der Arbeitgeber muss Euch schon so viel Zeit lassen, dass Ihr Euch mit der Materie vertraut machen und Euch eine fundierte Meinung bilden könnt.
Viel Erfolg!
Andreas