Erstellt am 06.03.2006 um 14:12 Uhr von pit47
Hallo Jack Sack,
ist diese Schicht ab 21:45 Uhr Sonntags eine Zusatzschicht ?
Denn die Nachtschicht ab Sonntag ist keine Sonntagsarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, denn wenn man aus den Sonntag hinausarbeitet gilt dieses nicht als Sonntagsarbeit.
Der BR kann in einer BV mit dem AG Beginn und Ende der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen, also auch Beginn der Nachtschicht am Sonntag um 21:45 Uhr. Die BV steht dann über den Einzelarbeitsverträgen der MA, also braucht man keine Änderungskündigungen.
Erstellt am 06.03.2006 um 14:33 Uhr von Petrus
Hallo Jack,
wenn sich AG und alle betroffenen MA einig zu sein scheinen, sollte doch eine Arbeitsvertragsänderung kein Problem sein. Oder hat der BR was gegen die Vertragsänderungen?
Erstellt am 06.03.2006 um 14:39 Uhr von DocPille
Arbeitsvertrag geht vor BV,wenn da klar festgehalten ist das Sonntags nicht gearbeitet wird.Sonst brauche ich keinen Arbeitsvertrag abschliessen,wenn ich alles mit einer BV ändern kann.
Erstellt am 06.03.2006 um 15:27 Uhr von Jack Sack
Hallo pit47,
ist keine Zusatzschicht.
Danke für Deine Antwort.
Hallo Petrus,
MA sind sich einig und BR hat keine Einwände. GL möchte nur "sauber" arbeiten. Wir als BR natürlich auch.
Danke auch Dir für Deine Antwort.
Hallo DocPille,
wir wissen auch, daß das günstigere für den MA zählt. In diesem Fall der Arbeitsvertrag. Was ist aber, wenn die Sonntagsarbeit durch geänderte Arbeitsbedingungen und Fahrpläne nun absolut notwendig geworden ist?
Gruß an alle
Jack Sack
Erstellt am 06.03.2006 um 17:52 Uhr von DocPille
ihr braucht dann auf jeden fall eine änderungskündigung.
Erstellt am 06.03.2006 um 23:42 Uhr von Akira
Hallö allemal,
Wieso Änderungskündigung?
Ein Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag würde doch ausreichen.
Dies wurde bei mir auch gemacht als ich von Teilzeit auf Vollzeit ging. Es wurde lediglich mit dem Passus MA xxx arbeit ab ,,.,,.,,,, Vollzeit,alle anderen
Vereinbarungen blieben Bestandteil meines Vertrages.
NaJa es gab etwas mehr Kohle.
Erstellt am 07.03.2006 um 16:24 Uhr von Andreas
Hallo,
natürlich ist die Frage von Akira berechtigt und ihr Einwand total richtig. Eine Änderungskündigung ist doch nur dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber einseitig die Vertragsbedingungen ändern will. Dann kündigt er den alten Vertrag (nach Anhörung des Betriebsrats) und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag mit den geänderten Bedingungen an. Und dann kann der Mitarbeiter sich überlegen, ob er diese Änderungen annimmt oder ablehnt. Wenn er ablehnt, wird die Änderungskündigung automatisch zur Beendigungskündigung (gegen die die Mitarbeiter sich dann gerichtlich wehren kann). Der Mitarbeiter kann aber die Änderungskündigung auch unter Vorbehalt annehmen. Dann arbeitet er ab sofort unter den neuen Bedingungen, kann aber gerichtlich überprüfen lassen, ob die geänderten Bedingungen sozial gerechtfertigt sind.
Aber hier scheint die Sache doch anders zu sein. Hier sind sich doch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (sowie Betriebsrat) einig, so dass der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert werden kann, zum Beispiel durch einen Zusatz. Hier sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer doch frei, was für einen Vertrag sie schließen und wann und wie oft sie ihn ändern (solang Inhalte nicht rechtswidrig sind).