Erstellt am 06.03.2006 um 12:03 Uhr von Frank B.
Es gibt keinen Unterschied zwischen Wahlbewerber und Betriebsratsmitglied beim Kündigungsschutz.
Mit Aushang des Wahlausschreibens ist die Wahl offiziell eingeleitet und somit gilt ab da der Kündigungsschutz für Wahlbewerber, wenn man sich auf eine Liste einträgt.
Erstellt am 06.03.2006 um 12:03 Uhr von Olaf0412
Hallo Sarah!
Der Kündigungsschutz gilt auch für Wahlbewerber, und zwar ab Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags (nicht erst mit der Einreichung beim Wahlvorstand!).
Die 'restlichen Bewerber' sind dann Ersatzmitglieder, die den Kündigungsschutz nur während der tatsächlichen 'Nachrückzeit' geniessen dürfen.
Gruß, Olaf
Erstellt am 06.03.2006 um 16:05 Uhr von Fayence
Hallo Sarah,
die wichtigste Aussage hat Frank B. in seiner Antwort getätigt!
Der Kündigungsschutz greift erst ab offizieller Einleitung der Wahl = Bekanntmachung Wahlausschreiben.
Weil aufstellen lassen, kann man sich bekanntlich auch schon vorher. Daher ist die Antwort von Olaf0412 irreführend!
Gruß
Fayence