Erstellt am 22.02.2006 um 22:17 Uhr von Fayence
Hallo KaTe,
geht es um zusätzliche Pausen, also nicht um die im ArbZG vorschriebenen Pausen bei Arbeitszeiten von über 6 Stunden?
Erstellt am 22.02.2006 um 22:42 Uhr von karin
Hallo Fayence,
es geht hier um zusätzliche Pausen.
L.G. Karin
Erstellt am 23.02.2006 um 18:44 Uhr von Fayence
Hallo karin,
wichtig wäre die Klärung, ob in Eurem Fall wirklich eine betriebliche Übung vorliegt. Grundvoraussetzung ist, dass Euer AG die zusätzlichen Pausen vorbehaltlos mehr als 3 Jahre gewährt hat.
Die betriebliche Übung stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern der entsprechende "Gegenstand" wird zum Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages.
Seitens des AG kann die betriebliche Übung entsprechend nur durch einvernehmliche Vereinbarung mit dem AN oder durch eine Änderungskündigung aufgehoben werden.
Da ein Arbeitsvertrag das Individualrecht betrifft, seid Ihr als BR aus dem Rennen. Wohl könnt Ihr auf die Ausgestaltung einer neuen Regelung Einfluss nehmen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier nicht um die geplante Verlängerung der eigentlichen Arbeitszeit handelt.
Gruß Fayence
Erstellt am 24.02.2006 um 07:45 Uhr von pit47
Hallo Karin,
der BR kann keine Wochenarbeitszeitverlängerung mit dem AG vereinbaren, dieses geht nur mit den Tarifparteien oder mit jeden einzelnen AN. Als BR könnt ihr nur Anfang und Ende der Arbeitszeit mit dem AG vereinbaren.
Wenn der AG die bezahlten Arbeitsunterbrechungen (Pausen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt) nicht mehr gewähren wil, muß er jedem AN eine Änderungskündigung schicken, wenn ein AN gegen diese Maßnahme Einspruch einlegt. Ohne Einspruch wäre dann die neue Regelung nach drei Jahren wieder "Betriebliche Übung".
Erstellt am 24.02.2006 um 07:59 Uhr von Kölner
Aufmerksamkeit.
Der aufmerksame Leser wird in diesem thread festgestellt haben, dass es hier um zusätzliche Pausen ausserhalb der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes geht!
Der noch aufmerksamere Leser und Rechercheur würde dann feststellen, dass es weder um die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit geht sondern vielmehr um eine "Umwidmung" der Arbeitszeit: Von bezahlter Arbeitszeit in der ich mich erhole, hin zu einer bezahlten Arbeitszeit in der ich dann wieder arbeite.
Die Frage ist demnach: Darf der AG hier von seinem Direktionsrecht, Arbeitsleistung anders einzuteilen, so einfach Gebrauch machen, oder darf er das nicht?
Ich wage zu bezweifeln ob diese Pausen auch nur irgendwie mal per AV geregelt wurden.
Und an die betriebliche Übung sollte diesbezüglich auch nicht so intensiv geglaubt werden!
Wie gesagt...Aufmerksamkeit!