Erstellt am 20.02.2006 um 12:30 Uhr von Justus
Hallo Gretchen,
Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder/Versetzung AAS/0038
Wird ein Betriebsratsmitglied gegen seinen Willen - individualrechtlich zulässig - in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens versetzt, so ist diese Maßnahme nicht analog § 103 BetrVG von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig.
Dem Betriebsrat steht lediglich ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zu.
Der Verlust des Betriebsratsamtes stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.
BAG vom 11. 07. 2000 - 1 ABR 39/99
Wieviele in der Regel beschäftigte seit Ihr inEurem Betrieb?
Erstellt am 20.02.2006 um 19:39 Uhr von Fayence
Hallo gretchen,
hoffe, dass Euer BR eine Kommentierung zur Hand hat.
Empfehle die Lektüre zum §103.
Hier wird sehr wohl beschrieben, dass der mögliche Verlust des BR-Amtes zu berücksichtigen ist.
Erstellt am 20.02.2006 um 19:59 Uhr von Ramses II
Fayence,
selbst eine aktuelle Ausgabe des Gesetzes bringt hier ja schon erheblich mehr als Justus veralteter Kommentar...
Erstellt am 20.02.2006 um 20:15 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II,
stimmt.
Gruß Fayence
P.S. Hatte heute übrigens Deine Worte bzgl. des §102 im Ohr "ein BR sollte die ganze Klaviatur spielen können" und mir erstmalig ein Herz gefasst.