Erstellt am 17.02.2006 um 10:30 Uhr von Kölner
Das Problem könnte ggf. der § 613a BGB lösen - wenn er denn zutrifft (und danach sieht es bei einem ersten Anschein ja auch aus).
Erstellt am 17.02.2006 um 19:15 Uhr von Ramses II
Wie soll der § 613 a denn das Problem lösen?
Wie wär's mit § 21a BetrVG?
Erstellt am 17.02.2006 um 19:23 Uhr von Kölner
Ich habe leider eine nicht gestellte Frage in Bezug auf die angedrohten Kündigungen beantwortet!
Sorry...Ramses II, Du bist immer so nah am Text - ich legte es mir gemäß § 133 BGB wohlwollend für den Fragesteller aus.
Erstellt am 17.02.2006 um 19:25 Uhr von Ramses II
Das erklärt aber immer noch nicht wie der 613a welches Problem lösen soll.
Erstellt am 17.02.2006 um 19:28 Uhr von Kölner
Komm schon, Ramses!
In Bezug auf die mögliche Androhung der Kündigung und dem ggf. Schutz bei BÜ gemäß § 613a BGB - was willst Du denn sagen?
Erstellt am 17.02.2006 um 19:31 Uhr von Ramses II
Ach?
Wiedermal die Latrinenparole von dem angeblichen zusätzlichen Kündigungsschutz bei Betriebsübergängen?
Erstellt am 17.02.2006 um 19:34 Uhr von Kölner
Keine Parole und auch keine Latrine...
Ich schrieb sehr oft das Wort "ggf." dazu! Die absolute Arbeitsplatz-Sicherheit hast noch nicht einmal Du in Erfurt! Also lass gut sein!
Erstellt am 17.02.2006 um 20:00 Uhr von Ramses II
"Das Problem könnte der § 613a BGB lösen - wenn er denn zutrifft (und danach sieht es bei einem ersten Anschein ja auch aus)."
Ich lese da kein "ggf."!
Erstellt am 17.02.2006 um 20:03 Uhr von Kölner
Schau mal genau hin! :-))
Erstellt am 18.02.2006 um 14:50 Uhr von Fayence
Hallo Ramses II & Kölner,
ein / mein Versuch, die eigentliche Frage von myrphi zu beantworten, wie denn auf die AG Aktionen Einfluss genommen werden kann.
Geändert hat sich in myrphis Betrieb die Unternehmensform, also Umwandlung einer AG in mehrere GmbH´s.
Eine Betriebsspaltung muss mit der geänderten Rechtsform nicht zwingend und logisch einhergehen; die Voraussetzungen für EINEN Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des BetrVG können noch immer vorliegen.
1. Möglichkeit: Es liegt noch immer ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Der BR bleibt unverändert im Amt, d.h. auch die Wahlen sind entsprechend auf einen Betrieb auszurichten. Im Prinzip alles wie gehabt.
2. Möglichkeit: Es sind mehrere selbständige Betriebe entstanden und die Zuständigkeit des alten BR nicht mehr gegeben. Damit keine betriebsratslose Zeit entsteht, sieht das Gesetz entweder ein Übergangs- oder Rechtsmandat vor.
Aber egal wie sich die neu entstandenen Betriebe im betriebsverfassungsrechtlichem Sinn darstellen, die Mitbestimmungs-, Beratungs- und Anhörungsrechte eines/des "alten" BR sind nicht außer Kraft gesetzt sondern immer noch gegeben.
Daher empfinde ich die Aussage von murphi "der alte BR ist nicht mehr richtig zuständig und mit der Wahl beschäftigt" mehr als bedenklich und kann eine solche Aussage aus BR-Sicht auch in keinster Weise nachvollziehen.
Daher lautet meine Antwort auf "wir können uns nicht wehren und wie kann der AG in seinen Handlungen gestoppt/gebremst werden" ganz einfach; indem der BR seinen Pflichten nachkommt und von seinen Rechten Gebrauch macht!
Ein Betriebsrat der sich in einem solchen Fall nicht rührt und kümmert, müsste sich nach meinem Rechtsempfinden selbst den Vorwurf der Verletzung gesetzlicher Pflichten gefallen lassen.