Vielen Dank für die Antwort von NiLo, aber es gibt ein Kommentar zum § 14(3,4)BetrVG der aussagt: Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller wahlberechtigten AN, die ihn unterzeichnet haben.Daher ist es ohne deren Zustimmung nicht zulässig, Bewerber zu streichen.Soweit der WV davon Kenntnis erlangt, muß er den Wahlvorschlag für ungültig erklären.
Angeblich gibt es auch einen Beschluß des BAG zum BetrVG/§14:
BAG,Beschluß vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72
Muß für die geänderte Vorschlagsliste nicht nochmals Stützunterschriften eingeholt werden?