Erstellt am 14.02.2006 um 20:58 Uhr von w-j-l
So ist es, ganz einfach und klar nachzulesen in §25 (2) in Verbindung mit §15 (2) BetrVG.
Erstellt am 24.02.2006 um 18:22 Uhr von phugo
würd mich auch interresieren. Ist das wirklich so?
Wenn jetzt 1. und 2. Stellvertreter Männer sind und 3. ein Frau muß dann eine Frau eingeladen werden? Nachrücken ist klar, aber zu einer normalen Sitzung zur einmaligen vertretung?
Erstellt am 24.02.2006 um 19:48 Uhr von Ramses II
Das Minderheitengeschlecht muss auch zu jeder Sitzung in ausreichender Mindestzahl (zu entnehmen dem Wahlausschreiben) eingeladen werden.
An den BR Vorsitzenden stellt das nicht unerhebliche Anforderungen und man kann jedem BRV nur anraten die Vertretungsfälle sklavisch genau zu protokollieren.
Besonders brisant ist dabei, dass nicht nur die Vertretungsfälle selber beeinflussen, welche Ersatzmitglieder zu laden sind, sondern auch die Reihenfolge in der die Vertretungen auftreten.
Im Falle von Krankheit lässt sich ja möglicherweise die Reihenfolge der Vertretungen noch sicher bestimmen. Aber wie ist das in der Urlaubszeit? Wenn 5 Betriebsratsmitglieder ihren Urlaub zur selben Zeit antreten? Zählt dann die Reihenfolge des Eingangs der Verhinderungsmeldungen beim BRV?
Selbstverständlich ist der Gesetzgeber hier keine Hilfe. Der Manipulation und der fehlerhaften Gesetzesauslegung sind hier Tür und Tor geöffnet.
Vielleicht hat Fayence ja auch hierfür ein Urteil zur Hand.
Erstellt am 24.02.2006 um 20:43 Uhr von Fayence
Ramses II,
gehe ich Recht in der Annahme, dass Du an einem solchen Urteil interessiert bist?
" Zählt dann die Reihenfolge des Eingangs der Verhinderungsmeldungen beim BRV?
Falls dies Deine Frage war, muss ich passen. Habe gesucht und nichts gefunden!
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.02.2006 um 21:10 Uhr von Ramses II
Fayence,
ja, es handelt sich um eines der wirklich interessanten Probleme die uns der Gesetzgeber mit der unseligen Minderheitensgeschlechtsregelung aufgebürdet hat. Seit vier Jahren versuche ich zu verstehen wie Betriebsräte damit umgehen sollen.
Erstellt am 24.02.2006 um 21:29 Uhr von Fayence
Ramses II,
vielleicht wäre ja die Verpflichtung zur Persönlichkeitswahl eine oder sogar die Lösung? ;-)
Deine "Verzweiflung" kann ich mittlerweile bzgl. der Minderheitenregelung nachvollziehen. Bei meiner gestrigen Urteils-Recherche bin ich auf derart viele Konsequenzen gestossen, die sich aus einer falschen Bestellung eines Ersatzmitgliedes ergeben können, dass einem/mir nur noch übel werden kann.
Bin übrigens -nicht alleine- gespannt, wie Deine Antwort zu meinen diesbezüglichen Fragen lauten wird.
Gruß
Fayence
Erstellt am 24.02.2006 um 21:46 Uhr von Ramses II
Das gestrige Urteil muss ich erst einmal verstehen. Dazu muss ich mir wohl einen BR schnitzen...
Die Verpflichtung zur Persönlichkeitswahl wäre meines Erachtens wenig hilfreich da die Persönlichkeitswahl ein effektives Instrument zur Unterdrückung von Minderheiten ist.
Meines Erachtens wäre nur die Abschaffung der Minderheitenquote bei Listenwahl eine Lösung. Sofern die Minderheit (falls sie sich überhaupt als solche fühlt) befürchtet sie würde nicht ausreichend vertreten, kann sie doch eine Liste nur aus Angehörigen der Minderheit aufstellen. Wenn dann alle Angehörige der Minderheit diese Liste wählen, dann ist die Quote doch perfekt erfüllt.
Bei uns verhindert die Minderheitequote dass das Minderheitengeschlecht (welches sich gar nicht als solches fühlt) überhaupt im BR vertreten ist.