Erstellt am 14.02.2006 um 15:53 Uhr von w-j-l
Der Text zum § 4 WO ist doch eindeutig!
Einsprüche wegen §18a BetrVG sind nur innerhalb der Einspruchsfrist möglich.
Nach Ablauf der Einsprüchsfrist kann nur noch wegen der Gründe im Absatz(3) berichtigt oder ergänzt werden.
Der Betriebsleiter bleibt also auf der Wählerliste.
Die Wahl ist dann grundsätzlich anfechtbar.
Wenn er schlau ist, dann wählt er nicht.
Wenn dann aber seine Aufnahme in die Wählerliste nicht zu einer größeren Zahl von BR-Mitgliedern geführt hat, und seine Nichtteilnahme an der Wahl zu keinem falschen Wahlergebnis führt, dann ist die Wahl nicht einmal mehr anfechtbar. (Siehe §19 BetrVG)
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 14.02.2006 um 19:23 Uhr von Ramses II
Warum sollte hier ein Anfechtungsgrund vorliegen?
Erstellt am 15.02.2006 um 09:40 Uhr von w-j-l
@ Ramses
lies doch einfach mal §19 BetrVG