Hallo,
ich habe eine Frage zur Zugehörigkeit von Betriebsstätten.

Folgende Situation und Historie besteht bei uns:

Unser Unternehmen ist durch Abspaltung eines Teils von einem großen Unternehmen entstanden. Wir haben einen Hauptbetrieb und mehrere Betriebsstätten. Bisher (im großen Unternehmen) hatten wir mehrere BR und einen GBR.

Ich bin BR-Vorsitzender einer dieser Betriebsstätten. Durch die Abspaltung sind wir nur noch 16 Kolleginnen/-en. Für die jetzige BR-Wahl würde das bedeuten, dass es nur noch einen 1-Mann-BR geben wird. Es gibt weitere Betriebsstätten in anderen Städten mit 5 bis 10 Kolleginnen/-en. Unter welchen Umständen könnten sich die Kolleginnen/-en einer anderen Betriebsstätte von dem BR unserer Betriebsstätte vertreten lassen. Die Betriebsstätten sind allerdings räumlich weit von einander getrennt und arbeitsorganisatorisch gehören sie auch nicht gerade zusammen. Wie kann man hier den §4 BetrVG zu unserem Gunsten auslegen. Sinn und Zweck ist die Bildung eines "vernünftigen" Gremiums mit 3 Mann. Oder ist es in jedem Fall so, dass sich die Kolleginnen/-en einer Betriebsstätte, die keinen eigenen BR wählen wollen, dann von dem Hauptbetrieb vertreten lassen müssen (in unserem Fall ist der sogar noch dichter an der Betriebsstätte gelegen und auch arbeitsorganisatorisch könnte die Betriebsstätte eher zum Hauptbetrieb gehören als zu unserer Betriebsstätte). Ein Argument wäre vielleicht die Interessenslage der Kolleginnen/-en. Sie fühlen sich von dem BR einer anderen "Nebenbetriebsstätte" besser vertreten als vom BR des Hauptbetriebes. Die Probleme sind hier ganz andere als in einem kleinen Nebenbetrieb. Ihre Interessen könnten in einem Hauptbetrieb untergehen. Aber reicht das rechtlich gesehen aus? Könnte der AG etwas dagegen haben? Wer kann mir hier helfen, wer hat villeicht Erfahrung bei diesem Thema??