Erstellt am 12.02.2006 um 22:03 Uhr von otto
Guten Abend Mike,
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Reduzierung der persönlichen Arbeitszeit ist § 8 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und BefristungsG). Diese Vorschrift gilt auch für Mitarbeiter/innen, die aus der Elternzeit zurückkommen.
Der Arbeitgeber muss der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, soweit (wichtige) betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ ( Abs. 3 Satz 1 TzBfG). Wichtige Gründe werden beispielhaft in § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG genannt.
Da es sich bei § 8 TzBfG um einen individualrechtlichen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers handelt, kann der BR nur unterstützend tätig werden.
Gruß otto
Erstellt am 12.02.2006 um 22:44 Uhr von Mike
Danke Otto,
ich glaube ich habe mich ein wenig unverständlich ausgedrückt. Dass sie halbtags arbeiten kann, ist kein Problem. Aber sie kommt nicht mehr an den Posten der Küchenchefin dran.
Erstellt am 13.02.2006 um 09:50 Uhr von Kleine Hexe
Hat Otto doch genau definiert:
sofern der AG wichtige betriebliche Gründe anführen kann warum eine Teilzeitstelle als Küchenchefin nicht möglich ist, ist er im Recht und die Kollegin hat 2 Möglichkeiten:
wieder Vollzeit als Küchenchefin
angebotene Teilzeit als Köchin
Die Kollegin kann vor dem Arbeitsgericht auf eine Reduzierung der Arbeitszeit im alten Job klagen
Erfolgsaussichten: Vor Gericht und auf hoher See....
Erstellt am 13.02.2006 um 09:56 Uhr von Mike
Sorry, vielleicht steh ich auf dem Schlauch. Die Kollegin hatte eine Vollzeitstelle und möchte nun selber auf Teilzeit umschwenken. Der Arbeitgeber hat NICHTS dagegen. Aber wenn sie auf Teilzeit geht, bekommt sie den alten Job als Küchenchef nicht wieder - zumindest solange nicht bis sie wieder Vollzeit arbeiten möchte. Und die Kollegin möchte aber trotz Teilzeit Küchenchefin bleiben.
Erstellt am 14.02.2006 um 00:50 Uhr von otto
Hallo Mike,
ich habe die Frage schon richtig verstanden: Es geht um die Reduzierung der Arbeitszeit auf Ihrer früheren Stelle als Küchenchefin! Genau darauf bezieht sich der Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit in § 8 TzBfG: Reduzierung der Arbeitszeit auf dem Posten einer Küchenchefin!
Der Arbeitgeber muss diesen Anspruch erfüllen, wenn kein in § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG benannter gesetzlicher (!) Grund besteht das abzulehnen. Beispiel für eine gerechtfertigte Ablehnung:
Die Küche arbeitet acht Stunden am Tag. Ohne Küchenchefin geht das nicht. Wenn die Kollegin aber nur vier Stunden arbeiten will/kann, braucht der Arbeitgeber eine weitere teilzeitbeschäftigte Küchenchefin - und die findet er nicht trotz intensiver Suche.
Das ist natürlich nur ein Beispiel. Der Arbeitgeber muss genau belegen, warum er den Anspruch auf der REduzierung der Arbeitszeit auf diesem Posten nicht erfüllen kann. Wenn man es vor Gericht ausstreiten muss, verweise ich auf die "Kleine Hexe". Man weiss nicht, was - um Helmut Kohl zu zitieren "hinten rauskommt".
Gruß otto