Erstellt am 09.02.2006 um 21:37 Uhr von ProfNase
Hallo,
soweit ich weiß, ist JEDE Beeinflussung durch den AG unzulässig.
Egal ob durch Androhung von Sanktionen oder Versprechungen von Vorteilen.
Selbst bloße Bemerkungen zur BR-Wahl sind unzulässig, da diese ja schon ausreichen könnten, Wähler oder zu Wählende zu beeinflussen. Der AG hat sich diesbezüglich komplett aus der Wahl rauszuhalten.
Erstellt am 10.02.2006 um 10:31 Uhr von mueller.b
Hierüber ist der Wahlvorstand zu unterrichten der ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Wahlbeeinflussung hat.
Dieser ist gerichtlich in einem Beschlussverfahren (auch Eilverfahren) durchsetzbar.
Die Vorgehensweise des Arbeitgebers ist eine strafbare Handlung die mit Geld und oder Haftstrafe geahndet werden kann.(§ 119 Abs. 1 BetrVG)
Erstellt am 11.02.2006 um 19:07 Uhr von maclogic
Vielen Dank für Eure Beiträge
Habe in einem Schreiben den Sachverhalt als " Gerücht", mit entsprechenden Konsequenzen an den Wahlvorstand weitergeleitet.
MfG maclogic