Erstellt am 09.02.2006 um 15:52 Uhr von Kathi
Nein, das darf nicht im Wahlausschreiben stehen. Der Wahlvorstand hat die Wahl zu leiten und der Ablauf der Wahl muss im Wahlausschreiben geregelt sein. Der Wahlvorstand darf jedoch nicht die Wahl beeinflussen. Wenn jemand eine Liste machen will, darf er nicht daran gehindert oder beeinflusst werden.
Erstellt am 09.02.2006 um 16:02 Uhr von NoLi
Hi,
nein, das darf im Wahlausschreiben nicht drinstehen. Der Wahlvorstand "verwaltet" lediglich unparteiisch die Wahl und darf keinen Einfluss auf den Verlauf der Wahl an sich nehmen. Wenn Ihr das mit der Liste so rein schreibt, dann suggeriert ihr, dass nur eine Liste zulässig ist. Das verstösst eindeutig gegen das BetrVG und die WO und macht die Wahl anfechtbar.
Euer BR kann lediglich eine Versanmmlung zur Aufstellung einer Liste einberufen und vorschlagen nur eine Liste zu bilden und damit eine Personenwahl durchzuführen. Kommt dann trotzdem noch eine andere Liste dann gibt es unausweichlich eine Listenwahl.
Im übrigen gibt es an versch. Stellen (z.B. Gewerkschaft oder auch hier bei waf) Informationen was das Wahlausschreiben enthalten muss und darf.
Gruss
NoLi
Erstellt am 09.02.2006 um 16:08 Uhr von wurm
vielen dank für eure antworten. ich habe zwar eine schulung von ver.di mitgemacht, bin mir aber dennoch nicht sicher was das angeht.
daran erschließt sich mir aber eine frage: wie wird denn i.d.R. auf eine personenwahl hingewiesen bzw. wie wird dies im wahlausschreiben umgesetzt? habt ihr da erfahrungswerte?
Erstellt am 09.02.2006 um 16:20 Uhr von NoLi
nochmals:
IM WAHLAUSSSCHREIBEN DARF KEIN WIE AUCH IMMER GEARTETER HINWEIS AUF PERSONENWAHL ENTHALTEN SEIN !!!!
sonst macht ihr die Wahl anfechtbar und damit letztendlich unwirksam !!!!
Das Wahlausschreiben muss eine neutrale Information über den Ablauf der Wahl sein. Es muss ausdrücklich auf die Frist hinweisen innerhalb derer JEDER interessierte eine Liste beim WV einreichen kann.
Es gibt nur die Möglichkeit ausserhalb des WV (z.B. durch eine Versammlung) für eine Personenwahl zu werben. Aber ganz klar, erzwingen kann man diese nicht, und schon gar nicht der WV.
Gruss aus Nürnberg
NoLi
Erstellt am 09.02.2006 um 16:46 Uhr von Norden
Also wir haben etwas über die Personenwahl im Wahlausschreiben - und in dieser Form geht das in Ordnung. Ich weiß zwar nicht, wie viele das Wahlausschreiben überhaupt lesen, aber so verstehen vielleicht mehr Leute um was es geht...
Hier unser Text:
Wählbar sind alle in die Wählerliste Eingetragenen, die am Wahltag mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Gewählt werden können weiter nur diejenigen Arbeitnehmer/innen, die ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden. Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von mindestens XXX wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unterzeichnet worden ist (Stützunterschriften). Einer der Unterzeichner soll als Listenvertreter bezeichnet werden. Der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet worden sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG).
Die einzelnen Kandidaten sind in erkennbarer Reihenfolge unter der fortlaufenden Nummer mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und der Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit ihrer Unterschrift ihre Kandidatur bestätigen.
Wird mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet eine Listenwahl statt. In diesem Fall hat der Wähler nur eine Stimme, die er der jeweiligen Liste geben kann. Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, erfolgt eine Personenwahl. Der Wähler hat dann so viele Stimmen, wie der künftige Betriebsrat Sitze haben wird.
Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlvorschläge müssen schriftlich in Form von Vorschlagslisten vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens beim Wahlvorstand unter der oben genannten Betriebsadresse des Wahlvorstands eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten ist der XX. Februar 2006, 17.00 Uhr.
Bei der Aufstellung von Vorschlagslisten sollen das Geschlecht in der Minderheit, die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.
Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten erfolgt spätestens am xx. März 2006.
Erstellt am 09.02.2006 um 16:55 Uhr von NoLi
So ist das natürlich vollkommen in Ordnung, da ja neutral über die bestehenden Möglichkeiten informiert wird. Das würde ich als Wahlvorstand jederzeit unterzeichnen.
Gruss
NoLi
Erstellt am 09.02.2006 um 21:50 Uhr von Ramses II
Wie es natürlich auch vollkommen in Ordnung ist wenn im Wahlausschreiben steht dass sich Kandidaten nur auf EINER Liste aufstellen lassen sollen.
Unzulässig ist allerdings wenn im Wahlausschreiben steht dass sich die Kandidaten nur auf einer BESTIMMTEN Liste aufstellen lassen sollen.
Erstellt am 10.02.2006 um 11:04 Uhr von NoLi
Sorry Ramses,
hier muss ich Dir widersprechen. Auch eine Aufforderung des WV nur eine Liste zu bilden ist meiner Meinung nach unzulässig, da hierdurch eine subjektive Meinung des WV in Richtung Personenwahl ausgedrückt werden würde. Der WV ist nun mal, wie das jemand hier im Forum schön ausgedrückt hat, lediglich der "Notar" der die Wahl nach bestem Wissen und Gewissen verwaltet und selbst keinerlei Einfluss auf die Wahl nehmen darf.
Ob ein solcher Hinweis letzendlich zu einer Wahlanfechtung und vieleicht auch zu deren Erfolg führen könnte, kann und will ich nicht beurteilen.
Ich handle jedenfalls als WV so, dass mir niemand auch nur die geringste Abweichung von strikter Neutralität vorwerfen kann.
So jetzt muss ich aufs Dach Schnee schippen, es kracht schon im Gebälk.
Schneegesättigte Grüsse aus der Oberpfalz
NoLi
Erstellt am 13.02.2006 um 20:11 Uhr von Ramses II
NoLi,
ich weiß: Du "widersprichst" mir gerne ohne dann im Text irgend etwas zu schreiben was zu meinem Beitrag im Widerspruch ist.
Ich bleibe dabei: Ein Hinweis auf § 6 (5) der Wahlordnung ist völlig legitim!