Erstellt am 07.02.2006 um 14:42 Uhr von DocPille
hallo,
wieviel wahlberechtigte habt ihr??
Erstellt am 07.02.2006 um 15:11 Uhr von Nicky1971
Erstellt am 07.02.2006 um 15:52 Uhr von Olaf0412
Au Backe, da hat sich einer aber extra Mühe gemacht ;)
§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sagt zu den Stützunterschriften:
"In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Erstellt am 07.02.2006 um 15:57 Uhr von NoLi
Hallo Nicky,
bei einem Betrieb eurer Grösse wundert es einem schon wenn der Wahlvorstand so einen Mist verzapft.
Ein Wahlbewerber, der seine schriftliche Zustimmung zu seiner Kandidatur einmal gegeben hat, !!!!! KANN SEINE BEWERBUNG NICHT ZURÜCKZIEHEN !!!!!!: Er kann lediglich nach erfolgter Wahl die Übernahme des BR-Mandats ablehnen. (nähere Erläuterung siehe FITTING §14 Rdnr. 56)
Damit kann auch die Liste deines Kollegen nicht ungültig werden. Sie gilt weiter mit allen gesammelten Unterschriften.
Gruss
NoLi
Erstellt am 07.02.2006 um 15:59 Uhr von Olaf0412
Au Backe, da hat sich einer aber extra Mühe gemacht ;)
§ 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sagt zu den Stützunterschriften:
"In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer."
Im Übrigen kann ein Wahlbewerber seine Bewerbung nicht mehr zurückziehen (ausser er war auf 2 Listen vertreten), da dies eine materielle Änderung des Wahlvorschlags bedeuten würde, die nur mit Zustimmung aller Unterzeichner erfolgen kann.
Er kann allerdings nach der Wahl die Annahme des Amtes ablehnen.