hallo,
hier steht es genau:
Bei der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen handelt es sich um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ein Zurückziehen von Unterschriften durch Unterzeichner ordnungsgemäß eingereichter Wahlvorschläge ist daher nicht zulässig (BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WO; LAG Hamm 15. 10. 65 – 4 TaBV 12/65; teilweise a. A. BVerwG 1. 3. 84, AuR 84, 380, das den Widerruf von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag bis zur Einreichung des Wahlvorschlags gegenüber dem WV als zulässig ansieht, zugleich aber darauf hinweist, daß bei einem dadurch entstandenen Unterschreiten der notwendigen Zahl von Unterschriften der entstehende Mangel des Wahlvorschlags nicht heilbar ist). Die Zurücknahme der Unterschrift eines Unterzeichners berührt somit die Gültigkeit eines bereits eingereichten Wahlvorschlags nicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ). Hat allerdings ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muß er auf Aufforderung des WV spätestens vor Ablauf von drei Arbeitstagen erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält (vgl. § 6 Abs. 5 WO ). Aus der Aufforderung an den Doppelunterzeichner muß sich deutlich ergeben, wozu der Angeschriebene aufgefordert wurde. Es ist ferner auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus einem Schweigen ergeben (LAG Hamm 15. 10. 65, a. a. O.). Das Aufforderungsschreiben kann sich auch an ausländische AN in deutscher Sprache richten (LAG Hamm 17. 5. 73, DB 73, 1403). Das Verfahren nach § 6 Abs. 5 WO bei Doppelunterzeichnungen ist auch zu beachten, wenn der Listenvertreter Erklärungen wahlberechtigter AN einreicht, auf denen sie ihre zuvor geleistete Unterschrift auf einem anderen Wahlvorschlag zurückziehen (BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WO). Der WV verstößt selbst dann gegen die WO, wenn er die Doppelunterzeichner lediglich – ohne Fristsetzung – auffordert, sich im WV-Büro zu melden (LAG Hamm 12. 11. 65 – 5 TaBV 17/65). Unterbleibt eine fristgerechte Erklärung des AN, dem eine Aufforderung des WV nach § 6 Abs. 5 WO zuging, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf allen übrigen Wahlvorschlägen gestrichen (vgl. § 6 Abs. 5 WO ).
mfg